Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


Der seitens der Enteignungsbehörde ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage muss auf alle durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Liegen mehrfach erschlossene Grundstücke vor, so sind diese bei der gemeinsamen Aufwandsermittlung in einer einzelnen Erschließungseinheit bei der Verteilung des Erschließungsaufwands lediglich einmal zu berücksichtigen. Ein Mehraufwand an Kosten fällt für sie also gerade nicht an, vielmehr genügt die einmalige Zahlung des Erschließungsaufwands.

Dabei existieren verschiedene Verteilungsmaßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands. Zunächst kann die Verteilung nach der Art und dem Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung erfolgen. Dazu wird eruiert, wie und in welchem Umfang das Grundstück von dem Eigentümer genutzt wird. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Verteilung nach den Grundstücksflächen vorzunehmen. Dies bedeutet, dass derjenige, dessen Grundstück die höchste Fläche aufweist, auch den größten Teil des Erschließungsaufwands zu tragen hat. Überdies kann die Verteilung des Erschließungsaufwand auch nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage erfolgen. Diese Möglichkeiten stellen eine abschließende Aufzählung der Verteilungsmaßstäbe dar. Allerdings besteht die Möglichkeit, die einzelnen Verteilungsmaßstäbe miteinander zu verbinden. Dadurch wird die Flexibilität der Enteignungsbehörde gewahrt. Sie kann je nach Einzelfall entscheiden, welchen Verteilungsmaßstab sie anwenden möchte oder ob eine Kombination sinnvoll ist.

In Baugebieten, welche zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen worden sind, gelten gewisse Besonderheiten. In Fällen, in denen dort eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, muss dieser Verschiedenheit der Nutzung nach Art und Maß entsprochen werden. Unter dieser Berücksichtigung sind dann ebenfalls die vorgenannten Verteilungsmaßstäbe anzuwenden.

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