Neben den in einem Baugebiet grundsätzlich zulässigen Bauvorhaben können auch Nebenanlagen zulässig sein. Bei Nebenanlagen und Einrichtungen handelt es sich um Bauvorhaben, die einen selbständigen Charakter gegenüber der Hauptanlage aufweisen. Dies ist der Fall, wenn es sich um Anlagen untergeordneter Art handelt. Das bedeutet, dass die Nebenanlage lediglich einen Annex oder eine Art Anhängsel des Hauptgebäudes darstellt. Die Nebenanlage darf der Hauptanlage also nicht nahezu gleichwertig sein oder diese optisch sogar verdrängen. In diesem Fall würde es sich bereits um eine Hauptanlage handeln.
Beispiele für Nebenanlagen finden sich insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben. Dort sind etwa Futterbehälter, Grünfutter-Trockenanlagen oder Dunggruben ebenso anerkannt wie Unterstellräume. Bezüglich gewerblicher Betriebe kann es sich beispielsweise bei Lagerräumen oder Lagerplätzen um untergeordnete Nebenanlagen handeln.
Dabei müssen die Nebenanlagen dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet zulässigerweise gelegenen Grundstücke oder dem Nutzungszweck Baugebiets an sich dienen. Voraussetzung dafür ist, dass die Nebenanlage von der Hauptanlage abhängig ist. Überdies muss sie den Hauptzweck fördern.
Des Weiteren dürfen sie der Eigenart des bestimmten Baugebiets nicht widersprechen. Um diese Prüfung vorzunehmen, wird sowohl auf die abstrakte Zweckbestimmung des Gebietes abgestellt als auch auf die tatsächliche Gestaltung. Handelt es sich beispielsweise um ein reines Wohngebiet, wird dort keine landwirtschaftliche Nebenanlage zulässig sein. Die von dieser ausgehenden Gerüche und Belästigungen stünden mit der Wohnnutzung nicht in Einklang. Dagegen wären Geräteschuppen in den Gärten hinter den Häusern der Wohnbebauung durchaus zulässig in diesem Gebiet. Ebenfalls in Gebieten, die überwiegend der Wohnnutzung dienen, sind Müllboxen, Einfriedungen und hauswirtschaftliche Einrichtungen, wie beispielsweise Klopfstangen für Teppiche, Swimming Pools oder Gartenlauben zulässig. Diese dienen dem Wohnhaus als Hauptanlage und stehen zum Gebietscharakter nicht in Widerspruch.
Ferner sind Nebenanlagen zulässig, wenn die dem gesamten Baugebiet dienen. Davon umfasst sind zum Beispiel Schutzdächer bei Regen, Warte- oder Telefonhäuschen, Trinkhallen oder Kioske. Diesen verfolgen einen Zweck für das ganze Baugebiet.
Sollten Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung in den Gebieten nicht schon aufgrund der Zusammensetzung des Baugebiets zulässig sein, können auch diese untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen darstellen. Hierbei ist jedoch ein besonderes Augenmerk auf die Gebietsverträglichkeitsprüfung zu setzen. In Betracht kommen zum Beispiel Nebenanlagen für die Bienenzucht, Hühnerzuchten oder Zuchtbetriebe für Brieftauben. Zu beachten ist hierbei, dass es sich in der Regel lediglich um Kleintiere handelt. Ferner müssen die Nebenanlagen und Einrichtungen für die Tierhaltung dem Gebietscharakter entsprechen. So wäre zum Beispiel in einem reinen Wohngebiet ein Großzwinger für Hunde nicht zulässig. Die davon ausgehenden Geräusche und Belästigen würden einen Widerspruch zum Zweck der Wohnnutzung darstellen.
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen und solchen Einrichtungen kann durch den Bebauungsplan seitens der Gemeinde begrenzt oder ausgeschlossen werden. Dies obliegt der Planungshoheit der Gemeinde, welche ihr bereits durch die Verfassung gewährt wird.
Ausnahmsweise können in den Baugebieten die der Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie ebenfalls die zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen zugelassen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn für sie im Bebauungsplan die Festsetzung besonderer Flächen nicht vorgesehen ist. Ebenfalls können ausnahmsweise fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie Anlagen für erneuerbare Energien zugelassen werden.