Die Bedeutung von beitragsfähigem Erschließungsaufwand


Die Gemeinde erhebt grundsätzlich einen Erschließungsbeitrag. Zur Deckung von anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands kommt die Erhebung von Beiträgen jedoch nur dann in Betracht, wenn die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen sowie die gewerblich zu nutzenden Flächen in Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Hierbei handelt es sich um den beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Die Erschließungsanlagen müssen also vernünftigerweise geboten sein, damit eine den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Nutzung möglich ist. Ansonsten ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrags unzulässig.

Dasselbe gilt für solche Erschließungsanlagen, die der Eigentümer selbst hergestellt hat. In einem solchen Fall sind der Gemeinde keine Kosten entstanden, sodass die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht möglich ist. Von dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand hat die Gemeinde mindestens zehn Prozent selbst zu tragen. Hierbei handelt es sich um die gemeindliche Eigenbeteiligung. Diese Konstruktion hat verschiedene Zwecke. Zunächst entlastet sie den Eigentümer des von der Erschließung betroffenen Grundstücks. Ferner verdeutlicht sie, dass die Erhebung des Erschließungsbeitrags auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Aus diesem Grund soll sich die Gemeinde stellvertretend für die Allgemeinheit an der Zahlung der Erschließungsbeiträge beteiligen. Darüber hinaus wird die Verantwortung der Gemeinde für die ordnungsgemäße Erschließung mit dieser Regelung sichergestellt und verdeutlicht.

Solche Kosten, welche ein Eigentümer des Grundstücks oder einer seiner Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewendet haben, können im Falle einer Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht nochmals von der Gemeinde erhoben werden. Hierdurch wird das Verbot der Doppelbelastung verdeutlicht. Wurden die Kosten bereits ersetzt, kann keine erneute Ersetzung verlangt werden. Ansonsten würde dies zu einer unbilligen Privilegierung der Gemeinde führen, indem diese Kosten mehrfach abrechnen könnte. Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Erschließungsbeiträge.

Für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands bestehen verschiedene Möglichkeiten. Zunächst kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach den der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden. Die andere Möglichkeit besteht in der Ermittlung nach Einheitssätzen. Die Einheitssätze müssen hierbei nach den in der Gemeinde in der Regel durchschnittlich aufzuwendenden Kosten in Fällen von vergleichbaren Erschließungsanlagen festgesetzt werden. Dadurch wird verhindert, dass die Gemeinde ihre Einheitssätze willkürlich festsetzt und so einen unbilligen Gewinn einstreicht.

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder aber lediglich für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage zu ermitteln. Entscheidet sie sich dafür, lediglich den Beitrag für Abschnitte der Erschließungsanlage zu ermitteln, so können diese sowohl nach örtlich erkennbaren Merkmalen als auch nach rechtlichen Gesichtspunkten gebildet werden. In Betracht kommen beispielsweise Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten oder auch solche von förmlich festgelegten Sanierungsgebieten. Soll der Erschließungsaufwand für mehrere Erschließungsanlagen ermittelt werden und bilden diese Erschließungsanlagen eine erschließungsrechtliche Einheit, so kann die Gemeinde den Gesamterschließungsaufwand ermitteln. Dadurch wird ihr die Ermittlung des Erschließungsaufwands erleichtert.

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