Wann und wo ist die Aufstellung von Werbeanlagen zulässig?


Die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist gesetzlich sehr differenziert geregelt. Bei Werbeanlagen handelt es sich um alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf ein Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Von diesem Begriff umfasst sind also nur Anlagen der Außenwerbung.

Zu Anlagen der Außenwerbung zählen insbesondere Schilder, sonstige Beschriftungen oder Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Säulen, Tafeln und Flächen. Hängt an einer Bushaltestelle also ein Bild, welches mit einem Model für einen Badeanzug eines großen Bekleidungshauses wirbt, stellt dies eine Anlage der Außenwerbung dar. Ein weiteres Beispiel sind Litfaßsäulen, die mit Plakaten beklebt sind.

Solche Werbeanlagen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um baurechtlich zulässig zu sein. So dürfen sie weder die sonstigen bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung ist dabei noch nicht gegeben, wenn jemand die Anlagen nicht schön findet. Vielmehr muss die Werbeanlage aus Sicht eines objektiven Betrachters derart hässlich sein, dass das ästhetische Empfinden bereits verletzt ist. Durch die Werbeanlage darf die Eigenart der Umgebung also nicht beeinträchtigt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn in einem naturbelassenen Gebiet im Außenbereich eine knallige Lichtwerbung aufgestellt werden würde. Diese stünde im Widerspruch zum Charakter des Gebiets und würde dieses verunstalten.

Eine Verunstaltung ist auch dann gegeben, wenn durch die Werbeanlage der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird. Zwar verunstaltet die Anlage nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Aussicht nicht. Dadurch, dass sie diese jedoch verdeckt, ist eine solche Beeinträchtigung der Verunstaltung gleichzustellen. Auch die Störung der einheitlichen Gestaltung und der architektonischen Gliederung baulicher Anlagen stellt eine Verunstaltung dar.

Des Weiteren darf durch die Werbeanlage die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährdet werden. Die Werbeanlage darf also nicht so aufgestellt werden, dass sie ein Verkehrshindernis darstellen kann. Allerdings kann sich die Verkehrsgefährdung neben der räumlichen Lage der Anlage auch aus der Gestaltung der Werbeanlage selbst ergeben. Das wird zum Beispiel bei Diaprojektionsanlagen angenommen. Auch Mega-Light-Anlagen können im Einzelfall zu Verkehrsbehinderungen führen. Die Autofahrer richten ihren Blick fast automatisch zu den Lichtspielen und sind so vom fließenden Verkehr erst einmal abgelenkt. In einer solchen Situation kann es dann vermehrt zu Unfällen kommen. Zudem können die Lichter mit den Lichtern der Ampeln konkurrieren, sodass diese nicht mehr selbständig wahrgenommen werden.

Überdies ist auch eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Eine solche liegt vor, wenn die einzelnen Werbeanlagen an sich zwar nicht als störend betrachtet werden, die Zusammenschau der Einzelanlagen als Gesamtbild jedoch störend wirkt. Im Außenbereich ist die Aufstellung von Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Außenbereichs. Im Gegensatz zum Innenbereich soll er von einer Besiedelung freigehalten werden.

Allerdings bestehen auch hier Ausnahmen. So sind beispielsweise Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Befindet sich also ein Spielkasino im Außenbereich, kann direkt an dem Gebäude eine Lichtanlage darauf hinweisen. Zu den zulässigen Werbeanlagen gehören auch solche Schilder, die den Inhaber und die Art des gewerblichen Betriebs kennzeichnen, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind. Auf solchen Hinweisschildern finden sich meist Name und Art des Gewerbes mit einem entsprechenden Richtungspfeil.

Ferner sind einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen zulässig, wenn sie im Interesse des Verkehrs auf solche Betriebe aufmerksam machen, die außerhalb der Ortsdurchfahrten liegen oder sich etwas abseits und versteckt befinden. Zudem sind Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten grundsätzlich auch im Außenbereich zulässig. Erforderlich dazu ist jedoch, dass diese nicht in die freie Landschaft wirken. Sie müssen also so gestaltet sein, dass die Landschaft dadurch nicht weiter beeinträchtigt wird. Ebenfalls zulässig sind im Außenbereich Werbeanlagen auf Ausstellungs- oder Messegeländen.

Auch im Innenbereich wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen sehr differenziert geregelt. Dabei ist grundsätzlich zwischen den einzelnen Baugebieten und ihrem Zweck zu unterscheiden. In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten sowie besonderen Wohngebieten wird der höchste Schutz der Bewohner vor Werbeanlagen gewährt. Dies liegt an dem Zweck der Wohnnutzung. In diesen Gebieten sind nur Werbeanlagen direkt an der Stätte der Leistung zulässig. Des Weiteren sind Anlagen für amtliche Mitteilungen sowie zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig. Errichtet die ortsansässige Kirchengemeinde also einen Schaukasten, um auf die bevorstehenden Gottesdienste hinzuweisen, handelt es sich hierbei um eine zulässige Werbeanlage. Die darüber hinaus freibleibende Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung genutzt werden. Benötigt die Kirchengemeinde beispielsweise nur die Hälfte ihres Schaukastens, kann sie dort ebenfalls auf die Angebote von Hilfsorganisationen aufmerksam machen.

In reinen Wohngebieten ist Werbung nur an der Stätte der Leistung mit Hinweisschildern möglich. Wird das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt, können an solchen Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, auch andere Werbeanlagen zugelassen werden. Diese dürfen dann aber nur von untergeordneter Bedeutung sein und nicht den Hauptzweck der Werbung darstellen.

Die Zulässigkeitsanforderungen gelten jedoch nicht für alle Werbeanlagen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen. Diese wurden bereits im Genehmigungsverfahren geprüft und bedürfen somit keiner weiteren Anforderungen. Auch Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen sind von den Regelungen befreit. Dazu zählen beispielsweise Aufsteller vor einem Kiosk, auf denen der Inhalt der Zeitung beworben wird. Diese Ausnahme versteht sich vor dem Hintergrund der Pressefreiheit.

Ferner sind Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen nicht von den Zulässigkeitsanforderungen umfasst. Diese werden erst dann sichtbar, wenn der Betrachter sich bereits mit dem Angebot befasst. Eine weitere Ausnahme gilt für Wahlwerbung während der Dauer eines Wahlkampfes. Diese Regelung ergibt sich vor dem Hintergrund der Wahlfreiheit sowie dem Schutz politischer Parteien.

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