Voraussetzungen für Zugänge und Zufahrten zu Gebäuden


Gebäude müssen nicht nur bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Erschließung erfüllen. Ferner bestehen gewisse Voraussetzungen für Zugänge und Zufahrten zu Gebäuden. Diese ergeben sich bereits aus Sicherheitsgründen.

So muss von öffentlichen Verkehrsflächen aus insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang ermöglicht werden. Dieser muss von der Straße zu der Vorderseite rückwärtiger Gebäude führen sowie zu deren Rückseite, wenn an diesem Gebäude eine Rettung von Menschen neben der Rettung vom Treppenraum aus nur von dieser Seite aus möglich ist.

Die Einhaltung der Anforderungen liegt im eigenen Interesse der Grundstückseigentümer. Würden diese nicht eingehalten, käme bei einem Brand eventuell jede Hilfe zu spät, da die Feuerwehr die Bewohner nicht rechtzeitig erreichen könnte.

Der Zu- oder Durchgang zum Gebäude muss hierbei mindestens eine Breite von 1,25 m aufweisen. Liegen Türöffnungen oder andere nur geringfügige Einengungen vor, genügt bereits eine Breite von einem Meter. Die Höhe hingegen muss mindestens 2 Meter betragen. Handelt es sich um Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder anderer Stellen, die zum Anleitern durch die Feuerwehr geeignet sind, mehr als 8 Meter über dem Gelände beträgt, muss die Zufahrt mindestens 3 Meter breit und 3,50 Meter hoch sein. Dabei müssen die Wände und Decken von Durchfahrten zumindest im überwiegenden Teil aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ansonsten würden sie im Falle eines Brandes keine ausreichende Sicherheit gewährleisten.

Grundsätzlich können auch andere Verbindungen zum Gebäude gestattet werden. Nicht alle Gebäude können die zuvor beschriebenen Zu- und Durchgänge gewährleisten. Voraussetzung für die Gestattung anderer Alternativen ist, dass durch diese der Einsatz der Feuerwehr in keiner Weise beeinträchtigt wird. Dadurch wird deutlich, dass die Sicherheitsvorkehrungen einen höheren Stellenwert haben als die ästhetischen Interessen der Grundstückseigentümer.

Höhere Anforderungen können an solche Gebäude gestellt werden, die ganz oder auch nur mit Teilen des Gebäudes eine Entfernung von mehr als 50 Metern zu einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen. In diesen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass Zufahrten oder Durchfahrten sowohl zu den vor als auch zu den hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen errichtet werden. Diese Gebäude sind von der Straße oft nur schwer einsehbar. Aus diesem Grund erregt ein Brand auf einem solchen Grundstück weit weniger schnell Aufsehen als ein Gebäude, welches nah an der Straße gelegen ist. Des Weiteren ist es für die Feuerwehr schwieriger zugänglich. Hat sich das Feuer bereits auf die Zufahrt ausgeweitet, besteht so die Möglichkeit, von der anderen Seite die Menschen in dem Gebäude zu retten.

Handelt es sich um Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder Stellen die zum Anleitern geeignet sind mehr als 8 m über dem Gelände liegt, muss es mindestens eine Außenwand geben, die notwendige Fenster oder andere zum Anleitern durch die Feuerwehr bestimmte Stellen umfasst und die für die Feuerwehr gut erreichbar ist. Die Erreichbarkeit muss über eine befahrbare Fläche gewährleistet sein. Für diese gelten wiederum bestimmte Vorgaben. So muss die Fläche ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen ermöglichen. Erforderlich dazu ist ein Abstand von mindestens 3 und höchstens 9 Metern von der Außenwand. Umfasst die Brüstungshöhe mehr als 18 Meter, beträgt der Abstand zur Außenwand höchstens 6 Meter. Der Bauaufsichtsbehörde ist es möglich, größere Abstände zu gestatten. Dies darf aber nur dann erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen. Bei Gebäuden, bei denen eine Rettung von Menschen neben der Möglichkeit über den Treppenraum lediglich von einer bestimmten Gebäudeseite aus möglich, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass der Grundstückseigentümer die befahrbare Fläche gerade an dieser Gebäudeseite errichtet.

Um die höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten, dürfen die Zu- und Durchfahrten sowie die befahrbaren Flächen auf dem Grundstück keine Einengung durch andere Einrichtungen erfahren. Ferner sind sie stets freizuhalten und überdies zu kennzeichnen, damit sie nicht behindert werden. Auch PKW dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden. Als technische Anforderungen müssen die betreffenden Flächen eine ausreichende Befestigung für die Nutzung durch Feuerwehrfahrzeuge aufweisen und deren Gewicht standhalten können. Diese Anforderungen bestehen im eigenen Interesse der Grundstückseigentümer sowie deren Bewohner. Nur bei Einhaltung sämtlicher Vorgaben ist eine ausreichende Sicherheit der Gebäude und der sich darin befindlichen Menschen gewährleistet.

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