Ausnahmen von der Baugenehmigungspflicht bei Umbaumaßnahmen


Grundsätzlich muss für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen zunächst eine Baugenehmigung eingeholt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauordnung explizit Ausnahmen von dem Erfordernis der Baugenehmigung vorsieht. Das Gesetz regelt eine Vielzahl von Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Allen Fällen ist gemeinsam, dass sie nicht geeignet sind, derart bodenrechtliche Spannungen auszulösen, dass sie genehmigt werden müssten.

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Baugenehmigung erfolgt im Falle einer geringfügigen, die Standsicherheit nicht berührenden Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden sowie bei einer nicht geringfügigen Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt. In einem solchen Fall garantiert der Sachverständige die Ungefährlichkeit der Änderung. Aus diesem Grund liegt keine Gefährlichkeit vor, die das Erfordernis einer Baugenehmigung rechtfertigen würde. Ebenfalls keiner Baugenehmigung bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen sowie die mit Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes.

Eine weitere Ausnahme von der Baugenehmigung bildet die mit Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten, die Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre, das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie beispielsweise Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen, das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, sowie zuletzt die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.

Überdies bestehen Regelungen über den Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen der zuvor genannten Vorhaben. Auch diese bedürfen keiner Baugenehmigung. Dies gilt ebenso für Gebäude bis zu 300 m3 umbauten Raum, ortsfeste Behälter, luftgetragene Überdachungen, Mauern und Einfriedungen, Schwimmbecken, Regale, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Lager- und Abstellplätzen, Fahrradabstellplätze, Camping- und Wochenendplätze sowie für Werbeanlagen.

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