Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht


Durch Gesetzgebungsvorhaben wird ständig neues Recht geschaffen. Aus diesem Grund bestehen im Baugesetzbuch Überleitungsvorschriften. Diese bestimmen, in welchen Fällen welches Recht anzuwenden ist. Dabei ist zu differenzieren zwischen den allgemeinen Überleitungsvorschriften und den besonderen Überleitungsvorschriften. Die besonderen Überleitungsvorschriften betreffen ganz bestimmte Fälle, für die die besonderen Überleitungsvorschriften gegenüber den allgemeinen Überleitungsvorschriften speziell sind und somit zur Anwendung kommen. Die allgemeinen Überleitungsvorschriften hingegen kommen nur dann zur Anwendung, wenn besondere Überleitungsvorschriften nicht eingreifen. Besondere Überleitungsvorschriften gelten beispielsweise für das besondere Vorkaufsrecht.

Der Gemeinde steht in bestimmten Situationen ein Vorkaufsrecht zu. Das bedeutet, dass sie nach Abschluss des Kaufvertrags über ein Grundstück zwischen dem Verkäufer und einem Dritten das Grundstück bevorzugt erwerben kann. Dabei gelten die Kaufbedingungen, zu denen dem Dritten das Grundstück angeboten wurde. Es ist zu differenzieren zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Vorkaufsrecht der Gemeinde. Bei dem allgemeinen Vorkaufsrecht handelt es sich um ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Es entsteht also ohne weitere Voraussetzungen durch die gesetzliche Regelung. Das besondere Vorkaufsrecht hingegen bedarf zu seiner Entstehung einer Satzung der Gemeinde. Dadurch ergänzt es das allgemeine Vorkaufsrecht.

Anzuwenden sind bei dem besonderen Vorkaufsrecht die städtebaulichen Vorschriften, die zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem der Verkaufsfall eintritt. Es kommt also gerade nicht auf den Zeitpunkt an, in dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sondern auf den des Verkaufs. Daraus folgt, dass in der Regel das alte Recht zur Anwendung kommt. Dadurch werden beide Parteien geschützt. Sie dürfen auf die Rechtslage vertrauen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand und müssen nicht befürchten, dass nach Abschluss der Verhandlungen eine Gesetzesänderung in Kraft tritt, die eine andere rechtliche Wertung umfasst.

Auch die Vorkaufsrechtssatzungen gelten weiter. Die Gemeinde kann in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, durch gemeindliche Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Diese Möglichkeit dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde. Nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gelten diese also weiter.

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