Anforderungen für die Begrünung und Spielflächen von Grundstücken


Bei nicht überbauten Flächen von Grundstücken handelt es sich um solche Flächen, die nicht mit einem Gebäude versehen sind. Diese müssen vom Bauherrn wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden. Sie sind zu begrünen, bepflanzen und zu in dieser Art und Weise zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung erforderlich sind.

Der Gesetzgeber stellt also gewisse Anforderungen an die Fläche des Grundstücks, welche nicht mit einem Gebäude bebaut ist. Grundsätzlich soll diese zunächst begrünt werden. Dies erfolgt im Hinblick auf ein ästhetisches Erscheinungsbild. Selbstverständlich ist die Begrünung für den Eigentümer jedoch kein Muss. Das Grundgesetz gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks die Baufreiheit. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Er kann also selbst entscheiden, wie er sein Grundstück nutzen möchte. Möchte er seine nicht bebauten Flächen einer anderen Verwendung als der Begrünung zuführen, so ist ihm dies möglich, wenn die gewünschte Nutzung im Baugebiet zulässig ist.

Nutzt der Bauherr nichtbebaute Flächen des Grundstücks für Zugänge oder Zufahrten, Flächen für die Feuerwehr, Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze oder aber als Arbeitsfläche, ist dies grundsätzlich städtebaurechtlich möglich. Allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass diese Flächen trotzdem die Fähigkeit, Wasser aufnehmen zu können, eine Begrünung oder eine Bepflanzung, aufweisen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Anlagen eine solche Verwendung nach ihrer Art und ihrer Größe zulassen. Sollte hingegen eine Begrünung oder Bepflanzung der nicht bebauten Grundstücksfläche nicht oder lediglich in einem eingeschränkten Umfang möglich sein, so soll der Bauherr die baulichen Anlagen begrünen, soweit dies nach ihrer Bauweise und ihrer Gestaltung möglich ist.

Ferner sind die finanziellen Belastungen für den Bauherrn zu berücksichtigen. Eine Begrünung kann seitens der Bauaufsichtsbehörde nur dann verlangt werden, wenn diese Maßnahme für den Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist. Würde die Begrünung der Fläche einen enormen finanziellen Aufwand für den Bauherrn darstellen, muss er dieser Maßnahme also nicht nachkommen. Das gilt insbesondere für Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 5000m². Die Begrünung einer solchen Fläche verursacht in der Regel enorme Kosten, die für den Bauherrn nur schwer tragbar wären. Allerdings wird die finanzielle Lage lediglich dann berücksichtigt, wenn der Bauherr sich auf diese beruft und die Unzumutbarkeit der Maßnahme geltend macht. Verpflichtet die Behörde den Bauherrn also zur Begrünung seiner unbebauten Flächen, muss er selbständig darlegen und beweisen, dass diese Maßnahme für ihn eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde.

Weitere Anforderungen gelten für die Errichtung eines Grundstücks mit Wohnungen. Ein solches darf grundsätzlich nur dann errichtet werden, wenn für Kleinkinder eine ausreichende Spielfläche auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Dadurch soll die Kinderfreundlichkeit gefördert werden und Kindern ein ausreichender Spielraum gewährleistet werden.

Allerdings ist eine Bereitstellung von Spielflächen für kleinere Kinder auf dem Grundstück des Eigentümers dann nicht erforderlich, wenn sich ausreichende Spielmöglichkeiten in unmittelbare Nähe befinden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn auf einem anderen Grundstück solche Spielflächen vorhanden sind oder geschaffen werden. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass deren Unterhaltung öffentlich rechtlich gesichert ist. Ansonsten könnten die Spielflächen im Laufe der Zeit wegfallen, was einen Widerspruch zum Zweck der Regelung darstellen würde.

Ebenfalls ausreichend ist es, wenn eine Gemeinschaftsanlage oder ein geeigneter öffentlicher Spielplatz für kleinere Kinder in unmittelbarer Nähe vorhanden ist oder nachträglich geschaffen wird. Durch diese Möglichkeiten wird ein ausreichender Spielbereich für Kinder gewährleistet.

Genaue Vorgaben für die Größe der Spielplätze bestehen nicht. Vielmehr richtet sich die Größe der Spielfläche sowohl nach der Anzahl als auch nach der Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Je mehr Wohnungen dort also vorhanden sind und je größer die Wohnungen sind, desto größer muss auch die Spielfläche für die Kinder sein.

Um Spielflächen nicht unnützerweise zu errichten, kann auf ihre Bereitstellung in Einzelfällen auch verzichtet werden. Das ist der Fall, wenn die Art und die Lage der Wohnungen Spielflächen nicht erfordern. Handelt es sich zum Beispiel um Wohnungen, in denen lediglich alleinstehende Personen ohne Kinder leben, sind Spielflächen nicht notwendig. Bestehen die Gebäude bereits und ist die Existenz von Spielflächen für die Gesundheit und den Schutz von Kindern erforderlich, kann seitens der Bauaufsichtsbehörde auch nachträglich die Errichtung von Spielflächen verlangt werden.

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