Besondere Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen


Durch Gesetzgebungsvorhaben wird ständig neues Recht geschaffen. Aus diesem Grund bestehen im Baugesetzbuch Überleitungsvorschriften. Diese bestimmen, in welchen Fällen welches Recht anzuwenden ist. Dabei ist zu differenzieren zwischen den allgemeinen Überleitungsvorschriften und den besonderen Überleitungsvorschriften. Die besonderen Überleitungsvorschriften betreffen ganz bestimmte Fälle, für die die besonderen Überleitungsvorschriften gegenüber den allgemeinen Überleitungsvorschriften speziell sind und somit zur Anwendung kommen. Die allgemeinen Überleitungsvorschriften hingegen kommen nur dann zur Anwendung, wenn besondere Überleitungsvorschriften nicht eingreifen.

Besondere Überleitungsvorschriften gelten beispielsweise für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen. Wird ein Baugebot für ein bestimmtes Grundstück ausgesprochen und kommt der Grundstückseigentümer diesem nicht nach, gelten besondere Regelungen, wenn dieses nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist. Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff des Baugebots? Die Gemeinde hat die Möglichkeit, innerhalb der Grenzen des Gebiets, für welches ein Bebauungsplan aufgestellt ist, den Eigentümer eines Grundstücks zu verpflichten, binnen einer Frist das Grundstück entweder den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechend zu bebauen oder aber ein bereits vorhandenes Gebäude an diese Festsetzungen anzupassen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in einem Enteignungsverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen, sie müssen also gerade nicht mehr geprüft werden, sondern sind als gegeben vorauszusetzen. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben hiervon hingegen unberührt. Das bedeutet, dass ein Enteignungsverfahren trotz dessen erst einmal zulässig sein muss. Bei der Enteignung handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht. Dieses ist bereits durch die Verfassung – also das Grundgesetz – gewährleistet. Aus diesem Grund ist das Eigentum in besonders hohem Maße geschützt. Eine Enteignung darf grundsätzlich nur zum Wohl der Allgemeinheit vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um den endgültigen und zielgerichteten Entzug von Eigentümerpositionen.

Aufgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des Grundstückseigentümers bleiben bei der Berechnung der Entschädigungen solche Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Grundstückeigentümer letztmalig gegen das Baugebot rechtlich vorgehen konnte. Eine Ausnahme besteht allerdings für Werterhöhungen, die der Grundstückseigentümer durch eigene Aufwendungen zulässig herbeigeführt hat. Für diese freiwilligen Vermögensaufwendungen des Eigentümers des Grundstücks besteht wieder ein Schutzbedürfnis, sodass diese in die Berechnung der Werterhöhung einfließen. Ferner regeln die besonderen Überleitungsvorschriften, dass die gegebene Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen, für eine Dauer von fünf Jahren anzuordnen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht ohne Genehmigung erfolgen darf, nicht für die Bildung von solchem Teileigentum oder Wohnungseigentum gilt, dessen Eintragung bereits vor dem 26.6.1997 beantragt wurde.

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