Bau: Gebäude und Räume zur Ausübung freier Berufe


In den meisten Baugebieten können Räume und Gebäude für freie Berufe festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um Bauvorhaben, die zur Berufsausübung freiberuflich Tätiger oder solcher Gewerbetreibender dienen, welche ihren Beruf in einer ähnlichen Art ausüben. Es handelt sich hierbei in der Regel um die selbständige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art.

Freie Berufe kennzeichnen sich durch die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen, welche überwiegend auf individuelle geistige Leistungen oder sonstige persönliche Fertigkeiten zurückzuführen sind. Ferner werden diese in der Regel, nicht aber zwangsläufig, aus einer unabhängigen Stellung heraus einem unbegrenzten Kreis von Personen angeboten. Oft wird eine höhere Bildung oder besondere schöpferische Leistung für die Qualifizierung als Freiberufler gefordert.

Differenziert wird bei den Freiberuflern nach vier verschiedenen Berufsgruppen. Dabei handelt es sich um Berufe der Heilkunde, Kulturberufe, rechts-, wirtschafts- sowie steuerberatende Berufe und solche Berufe, die technischer oder naturwissenschaftlicher Art sind.

Zu den Heilberufen gehören beispielweise Ärzte, darunter auch Tier- und Zahnärzte, Apotheker, Psycho- und Physiotherapeuten, Hebammen, Heilpraktiker, Heilmasseure sowie medizinische Bademeister. Ferner fallen unter Heilberufe auch selbständig tätige Krankenschwestern und Krankenpfleger, Psychiater, Psychologen sowie Psychoanalytiker und Logopäden, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.

Die umfangreichste Gruppe stellt die der Kulturberufe dar. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um pädagogische, publizistische, künstlerische oder übersetzerische Tätigkeiten, wie beispielsweise freie Schriftsteller, Musiker oder auch Komponisten. Ferner sind darstellende oder bildende Künstler wie Bildhauer oder Maler von diesem Begriff erfasst. Ebenfalls lassen sich Fotografen, Journalisten, Bildberichterstatter, Erzieher oder Pädagogen zu diesen Berufe zählen. Selbst freie Wissenschaftler und Lehrer, die sich mit diesen Tätigkeiten befassen, gehören dieser Berufsgruppe an. Dazu zählen zum Beispiel Tanz-, Musik-, oder Nachhilfelehrer.

Zu den Rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufstätigen gehören Rechtsanwälte, Patentanwälte, Buchprüfer, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer und Finanzberater. Architekten, Restauratoren und öffentlich bestellte Sachverständige hingegen bilden die Gruppe der technischen und naturwissenschaftlichen Berufe.

In reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Kleinsiedlungsgebieten ist die Errichtung von Räumen für Freiberufler und solche Gewerbetreibende, die in ähnlicher Art und Weise tätig sind, zulässig. Im Gegensatz dazu dürfen in besonderen Wohngebieten, Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sogar Gebäude für diesen Zweck geschaffen werden.

Dies bedeutet, dass die Nutzung durch solche Gewerbetreibende und Freiberufler mit Ausnahme der Sondergebiete in sämtlichen Wohngebieten zulässig ist. Der Gesetzgeber geht demzufolge davon aus, dass sich diese Art der Nutzung in alle Baugebiete einfügen lässt und von ihr keinerlei Belästigungen oder Beeinträchtigungen für den jeweiligen Gebietscharakter ausgehen. Dadurch werden Freiberufler und ähnliche Gewerbetreibende gegenüber sonstigen Gewerbe- und Handwerksbetrieben privilegiert.

Werden die Räume und Gebäude jedoch nicht nur für die freiberufliche oder ähnliche Tätigkeit genutzt, sondern zum Beispiel ebenfalls zur Wohnnutzung, so müssen beide Arten der Nutzung in dem entsprechenden Gebiet zulässig sein. Die Zulässigkeit der freiberuflichen Nutzung ersetzt also nicht die Prüfung der Zulässigkeit anderweitiger kombinierter Nutzungen.

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