MT Ausnahmen von der Baugenehmigungspflicht


Grundsätzlich muss für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen zunächst eine Baugenehmigung eingeholt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauordnung explizit Ausnahmen von dem Erfordernis der Baugenehmigung vorsieht. Das Gesetz regelt eine Vielzahl von Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Allen Fällen ist gemeinsam, dass sie nicht geeignet sind, derart bodenrechtliche Spannungen auszulösen, dass sie genehmigt werden müssten.

Zunächst bedarf die Errichtung oder Änderung verschiedener Gebäude keiner Baugenehmigung. Dies gilt beispielsweise für Gebäude bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten. Besonderheiten gelten im Außenbereich, der grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. Hier ist lediglich dann von einer Ausnahme des Erfordernisses einer Baugenehmigung auszugehen, wenn die entsprechenden Gebäude einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies Erfordernis gilt hingegen nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände. Ebenfalls von der Genehmigungspflicht befreit sind Gartenlauben in Kleingartenanlagen, Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen, Gebäude bis zu einer gewissen Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen sowie Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m2 Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Dadurch werden die Landwirtschaft sowie landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe privilegiert. Sie müssen also nicht vor Errichtung und Änderung des Vorhabens zunächst eine Baugenehmigung einholen. Ihnen kommt eine doppelte Privilegierung zu. Während sie bereits als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sind, entfällt für sie ebenfalls die Beantragung der Baugenehmigung.

Ebenfalls genehmigungsfrei sind Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung, Schutzhütten für Wanderer sowie Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern. Dasselbe gilt für Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen.

Neben den Gebäuden bezieht sich die Genehmigungsfreiheit allerdings auch auf bloße Gebäudeteile. So sind die Errichtung und die Änderung von nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen innerhalb baulicher Anlagen genehmigungsfrei. Allerdings gilt dies nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswegen. Diese können der Genehmigungsfreiheit nicht unterfallen. Durch die Baugenehmigung kann überprüft werden, ob alle Gebäudeteile für die Rettungswege ordnungsgemäß sind. Nur so kann verhindert werden, dass erst im Fall der Fälle bei einer Katastrophe festgestellt wird, dass Rettungswege nicht ausreichend vorhanden sind.

Genehmigungsfrei hingegen sind Verkleidungen von Balkonbrüstungen, Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m, Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die keine Gebäudetrennwände und – außer in Gebäuden geringer Höhe – keine Geschosse überbrücken. Auch bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe sowie Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen unterfallen nicht dem Baugenehmigungserfordernis.

Dasselbe gilt für Behälter und Flachsilos bis zu 50 m3 Fassungsvermögen und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist, Abwasserbehandlungsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden, Aufzüge mit Ausnahme solcher in Sonderbauten sowie Kernenergieanlagen, Sprengstofflager und Füllanlagen. Ebenso vom Erfordernis der Baugenehmigung ausgenommen sind Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen, da diese einer Kontrolle unterliegen müssen. Selbiges gilt für bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen dienen, Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen, Einfriedungen, Stützmauern und Brücken. Diesen Elementen kommt eine so hohe Verantwortung im baulichen Gefüge zu, dass eine Kontrolle im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unerlässlich ist.

Keiner Baugenehmigung bedürfen Einfriedungen bis zu 2,0 m. Die Höhe ist an öffentlichen Verkehrsflächen auf bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche verringert. Besonderheiten gelten auch hier für den grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich. Hier ist eine Baugenehmigung nur dann nicht einzuholen wenn es sich um Grundstücke handelt, die bereits bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist.

Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich für offene Einfriedungen für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich, Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite, Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen sowie für Unterstützungen von Seilbahnen. Ebenfalls von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennenanlagen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehörige zulässige Versorgungseinheiten sowie die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden.

Das gilt auch für ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Blitzschutzanlagen wie Blitzableiter, Signalhochbauten der Landesvermessung, Fahnenmasten, Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze, nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m2, überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m2, Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m2 Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich und unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte.

Neben den Gebäuden und den Gebäudeteilen fallen allerdings auch einige bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung unter die Genehmigungsfreiheit. Davon umfasst sind bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen sowie bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen. Darüber hinaus sind auch Wasserbecken bis zu 100 m3 Fassungsvermögen außer im Außenbereich, Landungsstege, Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m Höhe, Werbeanlagen, Warenautomaten, Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m2 und Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken vom Erfordernis der Baugenehmigung befreit.

Selbiges gilt für Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, allerdings gilt dies nur für die Dauer der Veranstaltung. Auch Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind und Warenautomaten bedürfen keiner Baugenehmigung.

Das Baugesetzbuch sieht ferner Regelungen über die Genehmigungsfreiheit von vorübergehend aufgestellten oder genutzten Anlagen vor. Dazu gehören Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen, bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine fliegenden Bauten sind sowie bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings fliegende Bauten.

Auch sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen können dem Genehmigungserfordernis entzogen sein. Hierbei handelt es sich um Zugänge und Zufahrten, selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, wobei zu beachten ist, dass dies im Außenbereich lediglich möglich ist, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m2 Fläche haben. Ebenfalls davon erfasst sind Regale mit einer Lagerhöhe – in Form der Oberkante des Lagerguts - von bis zu 7,50 m Höhe, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen, Brunnen, Fahrzeugwaagen, Hochsitze und unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 m3.

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