Bau: Regelung über die Standsicherheit für die Gebäudeerrichtung


Hinsichtlich der Standsicherheit schreibt das Baurecht gewisse Anforderungen für die Errichtung von Gebäuden vor. Jede bauliche Anlage sowohl muss im Ganzen als auch in ihren Teilen für sich allein standsicher sein. Das bedeutet zunächst, dass jedes Gebäude als Gesamtkonstrukt fähig sein muss, selbständig auf dem Grundstück stehen zu können. Das Gebäude darf also nicht umkippen. Auch darf diese Gefahr bereits nicht bestehen. Ein Gebäude ist nur dann standsicher, wenn gewährleistet werden kann, dass dieser Zustand in Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Ist ein Gebäude zum Beispiel von Anfang an in eine bestimmte Richtung geneigt, besteht unter Umständen die Gefahr, dass es zu späterer Zeit einbricht. Ein solches Gebäude wäre also nicht standsicher.

Auch die Einzelteile des Gebäudes müssen an sich bereits standfest sein. Sie dürfen nicht nur im Gesamten mit dem Rest des Bauwerks standsicher sein. Ansonsten wäre eine ausreichende Sicherheit nicht mehr gewährleistet. Müssten aus irgendeinem Grund einzelne Teile des Gebäudes abgerissen oder erneuert werden, könnten die einzelnen Teile nicht selbständig stehen bleiben. Somit würde also das gesamte Gebäude in diesem Fall zerstört werden. Um dies zu vermeiden, müssen also auch einzelne Gebäudeteile an sich eine Standfestigkeit aufweisen.

Dieses Erfordernis gilt nicht nur im Interesse des Bauherrn. Zwar möchte auch dieser, dass sein Gebäude trotz einzelner Abrisse oder Erneuerungen stehen bleiben kann, allerdings liegt der Hauptzweck der Regelungen über die Standsicherheit in der Berücksichtigung der Interessen den Nachbarn. Die angrenzenden Gebäude liefen bei fehlender Standsicherheit Gefahr, zerstört oder zumindest beschädigt zu werden. Um dies zu vermeiden, ist die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes sowie der Einzelteile zwingend erforderlich. Aus denselben Gründen dürfen die Standsicherheit von anderen baulichen Anlagen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Dies dient ebenfalls dem Schutz der Nachbargrundstücke sowie der Sicherheit der umliegenden Anlagen.

Grundsätzlich können für mehrere Anlagen gemeinsame Bauteile verwendet werden. Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen setzt allerdings voraus, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass diese beim Abbruch von einer der Anlagen bestehen bleiben. Wäre dies nicht der Fäll, wäre die Standsicherheit der anderen baulichen Anlage nicht mehr gewährleistet. Da jedoch alle baulichen Anlagen standsicher sein müssen, müssen gemeinsame Bauteile bei Abriss eines Teils weiterhin bestehen bleiben.

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