Begriff und Funktion der Erschließungslast


Bei der Erschließung handelt es sich um eine Aufgabe der Gemeinde. Diese ist zur Erschließung nicht nur berechtigt, sondern ebenfalls dazu verpflichtet. Der Begriff der Erschließung umfasst die Versorgung eines Grundstücks mit Wasser, Strom, Abwasser etc. – eben mit allem, was zu einer ordnungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

Bei der Gemeinde handelt es sich um die Stelle, die primär für die Erschließung zuständig ist. Sie ist immer dann zuständig, wenn gesetzliche Vorschriften oder andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht das Einschreiten einer anderen Stelle vorsehen. Gesetzlich ist beispielsweise im Bereich der Straßenbaulast ein anderer Träger vorgesehen. Nach dem Fernstraßengesetz ist zum Beispiel der Bund dann Träger der Straßenbaulast, wenn es sich um Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen handelt bei Gemeinden, welche nicht mehr als 80?000 Einwohner umfassen. Auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen können ebenfalls andere Träger für die Erschließung zuständig sein. Dies ist zum Beispiel durch den Erlass eines Verwaltungsakts oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags möglich.

Die zu errichtenden Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung sowie des Verkehrs in einer kostengünstigen Art und Weise hergestellt werden. Ferner sollen sie wenn möglich spätestens bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Grundstück bei Fertigstellung bereits vernünftig genutzt werden kann. Die Bebauung erfordert mindestens den Standard, der für die Nutzung der baulichen Anlagen erforderlich ist. Die Erfordernisse des Verkehrs hingegen beziehen sich auf den örtlichen öffentlichen Verkehr.

Einen Rechtsanspruch auf die Erschließung hat der Bürger hingegen nicht. Dadurch wird jedoch lediglich ausgeschlossen, dass sich die Erschließung an den Belangen des Bürgers im Einzelfall auszurichten hat. Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen folgt aus den landesrechtlichen Vorgaben diesbezüglich.

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