Was ist eine Baulast und wozu dient sie?


Bei der sogenannten Baulast handelt es sich um ein Instrument des Bauordnungsrechts. Sie dient der Sicherung von öffentlich-rechtlichen, dinglichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers. Dabei muss es sich bei diesen um grundstücksbezogene Verpflichtungen handeln, die nicht bereits durch das Gesetz begründet wurden. In Betracht kommen also lediglich Verpflichtungen, die der Eigentümer des Grundstücks selbständig übernimmt.

Die Baulast stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Grundstückseigentümers dar. Sie muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben werden. Die Bauaufsichtsbehörde erstellt dann ein Baulastenblatt und trägt die Baulast dann in das von ihr geführte Baulastenverzeichnis ein. Durch diesen Akt wird die Baulast wirksam. Der Eigentümer des Grundstücks ist dann rechtlich an sie gebunden. Erbt jemand das Grundstück, so gilt die Baulast auch für ihn. Der Rechtsnachfolger wird nämlich ebenfalls durch die abgegebene Baulast gebunden. Sie ist also nicht an den Eigentümer, sondern das Grundstück gebunden.

Ein Untergang der Baulast kann nur dadurch erlangt werden, dass die Bauaufsichtsbehörde auf diese verzichtet. Der Grundstückseigentümer kann sich folglich eigenständig nicht mehr von der Baulast lösen. Hat der Eigentümer eines Grundstücks eine Baulast wirksam erklärt, kann die Bauaufsichtsbehörde diese mit den ihr zur Verfügung stehenden baurechtlichen Instrumenten durchsetzen. Sie kann ihn also zwingen, der Verpflichtung nachzukommen und einen Fall der Nichtbefolgung auch sanktionieren.

Inhaltlich umfasst die Baulast Verpflichtungen des Grundstückseigentümers. Der Hauptanwendungsfall der Baulast besteht in der Abweichung von gesetzlichen Anforderungen an das Grundstück. Das ist zum Beispiel bei einer fehlenden Erschließung des Grundstücks der Fall. Grundsätzlich muss ein Grundstück, welches nicht unmittelbar an einer öffentlich befahrbaren Verkehrsfläche liegt, an diese angeschlossen werden. Das bedeutet, dass eine Zufahrt zum Gebäude von der Straße aus möglich sein muss. Ist dies nicht der Fall, kann der Eigentümer des Grundstücks eine Baulast eintragen lassen zur Gewährleistung der Erschließung. So kann er zum Beispiel über ein nachbarliches Grundstück die Zufahrt zu seinem Gebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gewährleisten. Die Erschließung des Gebäudes von der öffentlichen Straße aus ist somit gesichert, sie weicht jedoch von den gesetzlichen Vorgaben zur Erschließung ab. Ein weiterer Fall der Baulast liegt häufig bei der Nichteinhaltung von Abstandsflächen vor. Grundsätzlich sind bestimmte Abstandsflächen zwischen den einzelnen Gebäuden nachbarlicher Grundstücke einzuhalten. Eine Grenzbebauung ist dann nicht zulässig. Allerdings kann der Grundstücksnachbar durch Baulast die Abstandsfläche auf sein Grundstück übernehmen. In diesem Fall ist eine Grenzbebauung dann ausnahmsweise aufgrund der Baulast zulässig.

Die Baulast findet sich demzufolge häufig bei Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben und Absprachen der Grundstückseigentümer diesbezüglich. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass es sich um öffentlich-rechtliche Vereinbarungen der Nachbarn handeln muss. Auf rein privatrechtliche Absprachen findet die Baulast hingegen keine Anwendung.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel