Anspruch auf Elternzeit und ihre Voraussetzungen


Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch bei befristeten Arbeitsverträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei Minijobs (bis zu einer Grenze von 400 Euro). Die Elternzeit kann von den Eltern sowohl jeweils alleine als auch gemeinsam genommen werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten kann aber mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden.

Die Elternzeit muss wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Inanspruchnahme schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss das Elternteil erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren (das dritte Jahr kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden) die Elternzeit genommen wird. Diese Erklärung ist bindend. Jedes Elternteil kann seine Elternzeit insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte möglich. Die Elternzeit beginnt frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist wenn die Mutter Elternzeit nimmt bzw. wenn der Vater Elternzeit nimmt frühestens mit der Geburt des Kindes.

Während der Elternzeit darf keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Zulässig ist aber ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber. Eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist nur mit Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers zulässig; diese kann aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Insgesamt können beide Elternteile bei gemeinsamer Elternzeit also 60 Stunden arbeiten, wenn beide je 30 Stunden erwerbstätig sind.

Über die Verringerung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Möchte der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Eltern vor dem Arbeitsgericht klagen.
Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Wird die Antragsfrist von acht Wochen versäumt, muss der Antrag nachgeholt und der Termin für den Beginn der veränderten Arbeitszeit entsprechend verschoben werden.

Während der Elternzeit wird dem Elternteil Erziehungsgeld gewährt, der das Kind im eigenen Haushalt betreut und erzieht und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes kann der Anspruch auf Erziehungsgeld entfallen beziehungsweise ab dem siebten Lebensmonat gemindert werden, wenn das Einkommen bestimmte Freigrenzen überschreitet. Wer Erziehungsgeld erhält, darf gleichzeitig bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit erwerbstätig sein. Das Einkommen aus der Teilzeitarbeit wird beim Erziehungsgeld mit berücksichtigt. Deshalb ist mit Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung umgehend die Erziehungsgeldstelle zu informieren, die das Einkommen neu berechnet. Nicht berücksichtigt werden Einkünfte aus Teilzeitarbeit, soweit es sich um steuerfreies bzw. pauschal versteuertes Arbeitsentgelt aus einem Minijob (bis zu einer Grenze von 400 Euro) handelt.

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor deren tatsächlichen Beginn. Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber ausüben sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen. Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der Kündigungsschutz.

Ein neuer Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Arbeitnehmer im Wesentlichen tatsächlich gearbeitet und demgemäß praktische Erfahrungen gesammelt hatte und ob Leistungen kontinuierlich erbracht wurden. Deshalb sind länger dauernde Zeiten der Befreiung von der Arbeitspflicht über zahlreiche Monate hinweg im Arbeitszeugnis zu vermerken. Die Gründe für die Unterbrechung dürfen aber nicht genannt werden. Unterbrechungen, die Jahre zurückliegen, bleiben unerwähnt, wenn sie heute keine Bedeutung mehr haben. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können die Unterbrechung und deren Gründe erwähnt werden.

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