Wann besteht Anspruch auf Sonderfreistellung?


Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nicht, deshalb ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Ein Anspruch besteht nur, wenn dieser im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt ist. Dem Arbeitgeber obliegt es aber nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dem vorübergehend verhinderten Arbeitnehmer Sonderurlaub unter fortlaufender Zahlung der Vergütung zu gewähren. Bei bezahltem Sonderurlaub ist an Stelle des Urlaubsentgeltes an den Tagen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten. Unbezahlter Sonderurlaub unterliegt nicht dieser Regel. Ein Arbeitnehmer, der sich ohne Vergütung von der Arbeitspflicht hat befreien lassen, kann keine Entgeltfortzahlung verlangen, wenn er während dieser Zeit erkrankt.

Bei bezahltem Sonderurlaub ist an Stelle des Urlaubsentgeltes an den Tagen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten. Unbezahlter Sonderurlaub unterliegt nicht dieser Regel; ein Arbeitnehmer, der sich ohne Vergütung von der Arbeitspflicht hat befreien lassen, kann keine Entgeltfortzahlung verlangen, wenn er während dieser Zeit erkrankt.

Allgemeine Grundsätze des Sonderurlaubs sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BverG) mitbestimmungspflichtig, das heißt der Betriebsrat muss ihnen zustimmen. Sollte sich der Arbeitgeber eine einseitige Klausel über die Dauer des Sonderurlaubs vorbehalten, so ist diese nichtig. Sie ist unter Wahrung beiderseitiger Interessen in eine wirksame Vereinbarung umzudeuten.

Auch bei Heirat, Umzug besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sonderurlaub. Abweichende Regelungen können aber sowohl im Idividualarbeitsvertrag, als auch im Tarifvertrag dazu festgelegt werden.

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