Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch


Einen vollen Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, sogenannten Wartezeit. Hierbei werden Zeiten, die beim Betriebsvorgänger oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses verbracht wurden angerechnet.

Ist diese beschriebene Wartezeit nicht erfüllt, so entsteht unter den Voraussetzungen des Bunderurlaubsgesetztes (BurlG) ein Anspruch auf Teilurlaub. Insoweit wird für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs geschuldet. Allerdings kann der Teilurlaub nur dann genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten endet. Wird der Urlaub nicht genommen, so findet automatisch eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres statt. Auf das gesamte Folgejahr findet dagegen eine Übertragung nur statt, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich erklärt.

Der Arbeitnehmer kann nicht ungefragt in den Urlaub fahren. Er muss sich vielmehr mit dem Arbeitgeber auf den Urlaubszeitpunkt einigen. War der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr zuvor bereits einmal in einer anderen Firma beschäftigt, muss ihm der neue Arbeitgeber nur dann Urlaub geben, wenn ihm eine Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vorgelegt wurde. Es ist ja möglich, dass der Arbeitnehmer den ihm gesetzlich zustehenden Jahresurlaub bereits auf der alten Arbeitsstelle komplett genommen hat. Wenn sich der ehemalige Arbeitgeber querstellt und keine Urlaubsbescheinigung ausstellt, stehen dem Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche zu.

Da der Anspruch auf Erholungsurlaub zwingend ist, kann er weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag abbedungen werden. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub "abkaufen" will und ihm dafür das Urlaubsentgelt oder einen höheren Betrag als Abgeltung zahlt. Hat der Arbeitgeber ein solches "Entgelt" gezahlt, muss der Arbeitnehmer die erhaltene Summe nicht zurückzahlen und muss sich das "Entgelt" auch nicht auf das fällige "echte" Urlaubsentgelt anrechnen lassen. Da der Urlaub zur Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dient ("Erholungs"-Urlaub), darf er nicht in viele kleine Einheiten aufgeteilt werden. Ziel ist es den Arbeitnehmer während eine längeren zusammenhängenden Zeitraumes von der Arbeit freizustellen. Eine Ausnahme hiervon kann nur gemacht erden, wenn es dafür dringende betriebliche Erfordernisse gibt oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies erforderlich machen. Auch hier sollten jedoch mindestens zwei Wochen zusammenhängender Urlaub erhalten bleiben.

Soweit Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen jedoch 5 und mehr Wochen Urlaub haben, spricht nichts gegen eine Teilung in einen Sommer- und einen Winterurlaub.

Das Bundesurlaubsgesetz verbietet während des Erholungsurlaubs jede dem Erholungszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit. Nur solche (Ausgleichs-) Tätigkeiten, die den Erholungszweck gerade fördern, sind daher zulässig. Erlaubt ist zum Beispiel auch der Eigenheimbau. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diesen Grundsatz, so droht ihm eine Kündigung. Das erhaltene Urlaubsentgelt muss er dagegen nicht zurückzahlen.

Andererseits gibt es keinen Zwang zur Erholung, wie das Beispiel des erlaubten Eigenheimbaus zeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückgerufen werden. Auch eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Rückruf den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ändert an diesem Sachverhalt nichts. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig und verstößt gegen das zwingende Recht auf Urlaub. Jugendliche haben Anspruch auf einen längeren gesetzlichen Urlaub als Erwachsene.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel