SA Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung für die Arbeitsplatzsuche?


Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt hat oder gekündigt wurde, kann er sich bereits während der Dauer einer Kündigungsfrist um eine neue Stelle bemühen. Die normale Zeitaufwendung für das Schreiben von Bewerbungen ist hierbei nicht zu beachten, dies muss in der Freizeit erfolgen. Gibt es jedoch einen Termin für ein Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräch, so muss der Arbeitnehmer für diese Zeit gesondert freigestellt werden. Dies wird nicht auf den normalen Urlaubsanspruch angerechnet.

Die Dauer der Freistellung hängt von der Dauer des Vorstellungsgespräches inklusive Fahrzeit ab. So kann ein ganzer Tag bei einer großen Entfernung oder auch nur wenige Stunden bei einem Gespräch in der Nähe des Arbeitsortes angemessen sein.

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