Sonderurlaub für Arbeitsplatzsuche


Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine angemessene Zeit zum Suchen einer neuen Stelle. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und gilt auch für befristete Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer muss sich mit diesem Verlangen an den Arbeitgeber wenden, das heißt er kann also nicht ohne Genehmigung des Arbeitgebers der Arbeit fern bleiben. Dieser gesetzliche Anspruch kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Für die Häufigkeit, den Zeitpunkt und die Dauer der Freistellung sind die Umstände des konkreten Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsmarktes maßgebend. Der Arbeitgeber muss auch für die angemessene Zeit zur Stellensuche das Arbeitsentgelt zahlen.

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wurde, besteht ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht – wobei in Tarif(-mantel-)verträgen ein solcher vereinbart sein kann. Ansonsten hängt die Gewährung eines solchen Urlaubsanspruchs von der Kulanz des Arbeitgebers ab.

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