Anspruch auf Mutterschaftsurlaub


Für Frauen gibt es spezielle Schutzvorschriften, die insbesondere an die Eigenschaft als Mutter anknüpfen. Einen Schutz vor bestimmten Arbeiten gibt es dagegen nur noch sehr eingeschränkt: Eine Ermächtigung im Seemannsgesetz lässt es zu, die Beschäftigung von Frauen in der Seeschifffahrt zu begrenzen. Das Bundesberggesetz enthält ein Verbot der Arbeit unter Tage.

Das Grundgesetz enthält in eine besondere Schutzbestimmung für werdende und stillende Mütter. Eine konkrete Ausgestaltung erfährt der Grundsatz durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das somit die wichtigste Rechtsquelle für (werdende) Mütter darstellt.

Es bestimmt unter anderem, dass die Arbeitsbedingungen an den besonderen Zustand der Arbeitnehmerin angepasst werden müssen. Akkordarbeit und andere Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sind verboten. Auch schwere körperliche Arbeiten dürfen nicht auf schwangere Personen übertragen werden. Das Gleiche gilt für Arbeiten, bei denen sie gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt sind.

Kann die Arbeitnehmerin nicht mit einer gleichwertigen Arbeit weiterbeschäftigt werden, ist ihr das im Durchschnitt der letzten drei Monate gezahlte Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz eingeschränkt: Er soll nicht gelten, wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung bewusst zurückhält und wenn sie zwar arbeiten könnte, der Arzt ihr jedoch den Weg zur Arbeitsstätte aus gesundheitlichen Gründen untersagt hat.

Außerdem ordnet das Gesetz an, dass die schwangere Arbeitnehmerin sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und acht Wochen nach der Entbindung von der Arbeit freizustellen ist. In dieser Zeit erhält sie ein Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13 EUR pro Tag. Liegt diese Zahlung unter dem Nettoarbeitsentgelt, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Werdende und stillende Mütter können bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden – für sie besteht also ein Kündigungsschutz. Allerdings kann das Arbeitsministerium in Ausnahmefällen gleichwohl eine Kündigung für zulässig erklären. Die Voraussetzungen sind jedoch strenger als bei einer gewöhnlichen ordentlichen Kündigung. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmerinnen, die sich noch in der Probezeit befinden. Die schwangere Arbeitnehmerin kann den Arbeitgeber noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informieren. Versäumt sie diese Frist ohne eigenes Verschulden, so behält sie den erhöhten Kündigungsschutz, wenn sie den Arbeitgeber unverzüglich nach dem sie Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt hat, informiert. Geht die Kündigung von der Arbeitnehmerin aus, so ist sie zulässig. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Mutterschutz dann nicht mehr eingreift, wenn es zu einer Fehlgeburt gekommen ist.

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

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