Anspruch der Eltern auf Freistellung für die Pflege eines Kindes


Wenn die Eltern eines Kindes berufstätig sind, kann der Beruf mit einer eventuell auftretenden Erkrankung des Kindes kollidieren. Für gewöhnlich müssen Eltern ihre Kinder während dieser Zeit zu Hause pflegen. Dieses Instrument ist jedoch für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren vorgesehen. Weiterhin ist dies beschränkt auf jeweils 10 Arbeitstage, beziehungsweise 20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden. Dies ist immer pro Kind gedacht. Mit jedem weiteren Kind unter 12 Jahren steigt die Anzahl der Tage. Höchstens besteht der Anspruch jedoch aus 25 Tagen, beziehungsweise 50 Tage für Alleinerziehende.

Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt ausgestaltet werden. Bei einer bezahlten Freistellung muss diese Möglichkeit jedoch im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Die unbezahlte Freistellung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Bei dieser Möglichkeit der Freistellung wird von der Krankenkasse ein Kinderkrankengeld gewährt. Es bemisst sich nach 70 % des Bruttogehaltes.

Dies Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld sind das Alter des Kindes mit maximal 12 Jahren sowie eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung. Weiterhin darf keine Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber vorliegen oder ein anderes, nicht beruftätiges Familienmitglied zur Pflege zur Verfügung stehen. Weiterhin muss die Pflegebedürftigkeit des Kindes durch ein ärztliches Attest belegt werden. Es muss für eine Zahlung ein Antrag bei der entsprechenden Krankenkasse gestellt werden.

Sollte ein Kind älter als 12 Jahre sein, so gibt es gesonderte Ausnahmeregelungen für behinderte Kinder. Hier kann sich trotz höheren Alters eine Pflegebedürftigkeit ergeben. Die Freistellung kann zeitlich unbegrenzt bestehen bleiben, wenn ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Monate zu Leben hat.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel