Was ist eine Urlaubsentschädigung?


Auf die Urlaubsentgeltfortzahlung und die Urlaubsabgeltung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen, d.h. er darf nicht abgegolten werden. Aus diesem Grunde verfällt Urlaub, der nicht mehr ins neue Jahr übertragen werden kann normalerweise. Etwas hiervon Abweichendes kann nur im Tarifvertrag vereinbart werden. Ein „Urlaubsrest“ aus einem bereits abgelaufenen Urlaubsjahr ist in Höhe des vollen Urlaubsentgeltes abzugelten. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem „Verbrauch“ des (vollen) Urlaubs endet. In solchen Fällen kann der Urlaubsanspruch nur noch in Geld abgegolten werden.

Die sogenannte Urlaubsentschädigung bedeutet einen vollen Anspruch auf das Urlaubsentgelt für den gesamten noch offenen Resturlaub. Dieser Anspruch steht unter anderem Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden vorzeitig beendet wurde. Der Urlaub ist also durch diese Urlaubsentschädigung abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Allerdings sieht es die Rechtsprechung als zulässig an, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt und ihm so den noch offenen Resturlaub gewährt. Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so erhält der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt und, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, auch ein Urlaubsgeld.

Wichtig ist, dass für die Zeit, für die eine Urlaubsabgeltung gewährt wird, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Wird trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt, kann die Bundesanstalt für Arbeit den Abgeltungsanspruch in Höhe des ausbezahlten Betrages gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dagegen findet eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf Krankengeld, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird nicht statt.

Die sogenannte Urlaubsabfindung stellt hingegen eine Abgeltung des offenen Urlaubsrestes in Geld dar. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Ein solcher Fall kann zum Beispiel bestehen, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst – sprich einen Kündigungsgrund geliefert – hat.

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