Modelle der Altersteilzeit


Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung ab 1.7.2004 grundlegend geändert. Die neue Rechtslage findet Anwendung, wenn mit der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 begonnen wurde. Die Möglichkeit zur Altersteilzeit eröffnet sich Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (entspricht etwa drei Jahren) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Die Leistungen werden von der Agentur für Arbeit nur dann gewährt, wenn der durch die Altersteilzeit freigemachte oder durch Umsetzung freigewordene Arbeitsplatz wiederbesetzt wird.

Die Neuregelung des Altersteilzeitgesetzes unterscheidet zwischen der Aufstockung des Altersteilzeitentgelts an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und der Ermittlung der Erstattungsbeträge der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber. Die Erstattungsleistung der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber setzt die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes voraus und kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewährt werden. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht. Für die Erstattungsansprüche ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Demnach muss zuerst der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen und dann der Antrag auf Auszahlung, der ein sogenannter Leistungsantrag ist, gestellt werden. Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen ab dem 1. Juli 2004 bestehen (für Alt- und Neufälle) zwei unterschiedliche Abrechnungsverfahren nebeneinander.

Durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit.

Denkbare Modelle der Altersteilzeit sind Halbtagsbeschäftigung, Arbeit und Freistellung im täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Wechsel sowie das sogenannte Blockmodell. Voraussetzung ist, wie bereits erwähnt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit von mindestens 1.080 Kalendertagen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigt. Gleichgesetzt sind hier entsprechende Tätigkeiten im gesamten EU-Ausland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder einer anderen Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld). Seit dem 1. Januar 2005 sind auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II gleichgesetzt.

Grundsätzlich kann Altersteilzeit nur auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Das Altersteilzeitgesetz selbst sieht keinen Rechtsanspruch vor. Ein Rechtsanspruch für Arbeitnehmer lässt sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag herleiten.

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