Anspruch auf Freistellung für die Pflege eines Kindes


Dieser Freistellungsanspruch steht allen Eltern sowie Alleinerziehenden zu, deren Kind(-er) noch nicht zwölf Jahre alt beziehungsweise behindert im Sinne des Gesetzes sind. Für den Anspruch ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer Versicherter im Sinne des Gesetzes ist. Der Anspruch steht auch denjenigen Personen zu, die auf Grund geringfügiger Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit sind. Er ist beschränkt auf 10 Tage pro Kind und Jahr beziehungsweise 20 Tage für Alleinerziehende. Dabei ist der Arbeitnehmer lediglich (unbezahlt) freizustellen.

Bei Kindern unter zwölf Jahren haben berufstätige Eltern oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege eines kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden. Die Anzahl der möglichen Freistellungstage bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren. Wenn Mutter und Vater berufstätig sind, haben beide Elternteile Anspruch darauf, pro Kalenderjahr jeweils zehn Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren freigestellt zu werden. Berufstätige alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr Anspruch darauf, insgesamt 20 Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freigestellt zu werden. Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Alleinerziehende erhöht sich bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren der Anspruch auf Freistellung auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein ein Anspruch auf bezahlte Freistellung - also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts -, wenn jemand "durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den "nicht in seiner Person liegenden" Gründen zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen.

Falls der Anspruch auf bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung. Die Höhe des Kinderkrankengeldes entspricht dem üblichen Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Dieses Krankengeld muss mit einer entsprechenden Bescheinigung des Kinderarztes oder der Kinderärztin bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Das Kinderkrankengeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt. Vorangegangene bezahlte Freistellungen für die Pflege des Kindes wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet. Die Dauer der Zahlung ist zeitlich begrenzt und wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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