Sonderurlaub aus familiären Gründen


Ausgangspunkt ist das Bundesurlaubsgesetz (BurlG), danach hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Weiter gelten als Arbeitnehmer solche Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Der jährliche Mindesturlaub beträgt dem Gesetz nach 24 Werktage. Unter Werktagen in diesem Sinne versteht man alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Um Anspruch auf den Mindesturlaub zu erhalten, muss der Arbeitnehmer eine Wartezeit erfüllen. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Hat der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt und scheidet er nach dem 30.06. eines Kalenderjahres aus, so steht ihm der volle Urlaubsanspruch zu. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Gesetz nach für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind nach der gesetzlichen Regelung auf volle Urlaubstage aufzurunden. Sind dem Arbeitnehmer Urlaubstage über den bestehenden Anspruch hinaus gewährt worden, so kann das dafür bezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist dem Arbeitnehmer zu gewähren, wenn er diesen im Anschluss einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. Grundsätzlich soll der Urlaub zusammenhängend gewährt werden, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Die Höhe der Abgeltung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung der Abgeltung ist für jeden abzugeltenden Urlaubstag 1/6 des wöchentlichen Durchschnittseinkommens in Ansatz zu bringen. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine den Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen die hierfür benötigten Tage nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Während des Urlaubs ist das Urlaubsentgelt an den Arbeitnehmer weiter zu zahlen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund wird dann angenommen, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies wird bei besonders wichtigen Familienereignisse von hoher Bedeutung, wie zum Beispiel der goldenen Hochzeit, angenommen. Hier kann sowohl von einem Freistellungsanspruch für diese Zeit als auch einem Anspruch auf Lohnfortzahlung für diesen Zeitraum ausgegangen werden. Darüber hinaus bestehen keine gesetzliche Ansprüche auf Urlaub bei familiären Situationen, diese beruhen auf der Kulanz des Arbeitgebers oder tarifvertraglichen Vereinbarungen.

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