Recht auf Rückkehr zur Arbeit


Gibt es keinen Arbeitsplatz, an dem die Arbeitnehmerin mit ihren bisherigen Kenntnissen arbeiten könnte, müsste geprüft werden, ob es nach einer zumutbaren Umschulungsmaßnahme für sie eine Beschäftigungsmöglichkeit gibt (zumutbar, das heißt maximale Schulungsdauer von 2 -3 Monaten, Job der mit der alten Tätigkeit vergleichbar und nicht besser wäre). Mit der Umschulungsmaßnahme müsste die Arbeitnehmerin zudem einverstanden sein; ist die Arbeitnehmerin einverstanden und könnte sie anschließend im Betrieb beschäftigt werden, müsste der Arbeitgeber die Kosten der Umschulungsmaßnahme tragen. Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, für die Muttergesellschaft zu arbeiten. Lehnt sie es ab dort zu arbeiten, würde aber eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen können, bei der keine Abfindung zu zahlen wäre.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich, wenn diese die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bedarf allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers.

Grundsätzlich man hat nur einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der den Tätigkeiten und der Vergütung des alten Arbeitsplatzes entspricht. Eine besondere Regelung trifft das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für den Fall, dass vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verringert haben, nach einiger Zeit der Teilzeitarbeit (zum Beispiel zum Abschluss der Phase der Kinderbetreuung) zur früheren Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollen. Die Vorschrift erfasst auch Fälle, in denen ein als Teilzeitbeschäftigter (auch mit geringfügiger Beschäftigung) eingestellter Arbeitnehmer den Wunsch hat, seine Arbeitszeit zu verlängern. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Verlängerung. Wenn ein solcher teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung angekündigt hat und mehrere gleichermaßen geeignete Bewerber für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen, hat der Arbeitgeber ihn aber bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Diese Arbeitgeberpflicht kann jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen entsprechender Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entfallen.

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