Einberufung zum Wehrdienst


Durch die Musterung wird entschieden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Diese Entscheidung trifft das KWEA. Es stellt auf Grund einer ärztlichen Begutachtung fest, ob der Gemusterte den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen ist und prüft auch, ob bei ihm Wehrdienstausnahmen vorliegen, die seine Einberufung zum Wehrdienst auf Dauer oder vorübergehend ausschließen. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird der Tauglichkeitsgrad (wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig oder nicht wehrdienstfähig) festgesetzt. Wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, wird vorläufig nicht zum Wehrdienst herangezogen. Dies kann sich aber ändern, daher wird er später erneut gemustert.

Im Falle der Einberufung zum Grundwehrdienst (ersatzweise zum Zivildienst) oder zu Wehrübungen stehen die wehrpflichtigen Arbeitnehmer nicht zur Verfügung, der Arbeitsplatz des Wehrpflichtigen ist während seiner Wehrdienstzeit jedoch weitgehend geschützt. Einige Male wird der Arbeitnehmer für einen Tag oder einen Teil eines Tages seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, beispielsweise anlässlich der Musterung oder der Eignungsuntersuchung und -feststellung, vereinzelt auch für die Erfassung. Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbplSchg) verpflichtet, ihn für diese Zeit von der Arbeit freizustellen, aber dennoch für die ausgefallene Arbeitszeit Lohn oder Gehalt weiterzuzahlen.

Durch die Einberufung eines Mitarbeiters zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen können Unternehmen erhebliche Probleme entstehen, insbesondere, wenn der Wehrpflichtige an seinem Arbeitsplatz unentbehrlich ist. Hier kann eine Unabkömmlichkeitsstellung Abhilfe schaffen. Ein Wehrpflichtiger kann wegen seiner ausgeübten Berufstätigkeit für den Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung des Betriebes gefährden würde oder durch die Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung des Betriebes so erschwert würde, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebes eintreten würde oder die Fortführung einer bestimmten Tätigkeit durch den Wehrpflichtigen dringend notwendig erscheint.

Ein Wehrpflichtiger kann auf Antrag vom Grundwehrdienst oder einer Wehrübung zurückgestellt werden, wenn seine Einberufung für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Gewerbebetriebes eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eigener Betrieb kann auch der Betrieb sein, dessen Miteigentümer der Wehrpflichtige ist. Eine Unentbehrlichkeit ist immer dann gegeben wenn der wehrdienstbedingte Arbeitsausfall des Wehrpflichtigen zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führen würde.

Anträge auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst müssen spätestens bis zur Musterung beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Sofern nach der Musterung neue Gründe für eine Zurückstellung entstehen, müssen diese innerhalb von drei Monaten vorgetragen werden. Hat der Wehrpflichtige jedoch bereits seinen Einberufungsbescheid erhalten, kann er seine Gründe nur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von zwei Monaten im Wege des Widerspruchs beim Kreiswehrersatzamt geltend machen. Bei Einberufung zu einer Wehrübung kann spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Einberufungsbescheides beim zuständigen Kreiswehrersatzamt schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Das Kreiswehrersatzamt prüft den Antrag und hört hierzu die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer an. Bei Vorliegen einer besonderen Härte wird der Einberufungsbescheid aufgehoben.

Als Nachweis für die beabsichtigte oder bereits begonnene Ausbildung verlangt das Kreiswehrersatzamt als antragsbegründende Unterlage den Ausbildungsvertrag beziehungsweise eine Einstellungszusage für eine Beamtenausbildung.

Legt ein Wehrpflichtiger, der eine betriebliche Ausbildung beabsichtigt, eine rechtsverbindliche Einstellungszusage des künftigen Ausbildungsbetriebes vor, reicht dies für eine förmliche Zurückstellung ebenfalls aus. Der entsprechende Ausbildungsvertrag kann später nachgereicht werden.

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