Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung und wie lange dauert sie maximal?


Bildungsfreistellung - auch "Bildungsurlaub" - ist ein Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung zur Verfügung.

Die Freistellung macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich. Währenddessen wird der Lohn fortgezahlt. In den meisten Bundesländern gibt es ein sogenanntes Weiterbildungsgesetz, dass die näheren Umstände regelt. Geregelt ist dies in Brandenburg zum Beispiel im Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung erleichtert berufstätigen Erwachsenen mit ihrer knappen Zeit die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen und unterstützt so die in ganz Europa verfolgte Idee vom "Lebenslangen Lernen". In den meisten Bundesländern wird Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen zu lassen, um Gelegenheiten zur Weiterbildung wahrzunehmen. Dies wird als „Bildungsurlaub“ beziehungsweise „Bildungsfreistellung“ bezeichnet. Alle diese Landesgesetze gehen von einer bezahlten Freistellung von fünf Arbeitstagen pro Jahr aus (außer Saarland). Der Freistellungsanspruch ist in der Regel auf Themen der politischen und beruflichen Bildung beschränkt; im Gegensatz zur Frühzeit des Bildungsurlaubs liegt heute das Schwergewicht der Nutzung auf berufsnahen Angeboten. Für Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen existieren gegenwärtig keine derartigen Regelungen.

Nachstehend finden Sie für jedes Bundesland, das eine solche Regelung anbietet, eine Kurzbeschreibung.

Berlin (»Bildungsurlaub«)
Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden unabhängig vom Lebensalter. Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin. Bildungsurlaub kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Der Umfang beträgt 10 Tage innerhalb von zwei Jahren.

Brandenburg (»Bildungsfreistellung«)
Zehn Tage innerhalb zweier Jahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Bildung zur Verfügung. Diese Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich. Der Lohn wird währenddessen fortgezahlt. Geregelt ist dies im Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz.

Bremen (»Bildungsurlaub«)
Jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Bildungsurlaubs von zehn Arbeitstagen.

Hamburg (»Bildungsurlaub«)
Alle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie Auszubildenden mit Arbeitsschwerpunkt in Hamburg haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für Bildungsurlaubsveranstaltungen, die in Hamburg anerkannt wurden. Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub beanspruchen. Der Umfang beläuft sich auf 10 Tage innerhalb von 2 Jahren.

Hessen (»Bildungsurlaub«)
Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Anspruch allein zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung. Der Umfang beträgt 5 Tage, wobei eine Kumulierung innerhalb von zwei Jahren möglich ist.

Mecklenburg-Vorpommern (»Bildungsfreistellung«)
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren, sind unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu. Der Umfang beträgt 5 Tage pro Kalenderjahr.

Niedersachsen (»Bildungsurlaub«)
Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Eine Kumulierung ist bei Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

Nordrhein-Westfalen (»Bildungsurlaub«)
Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr haben Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, sowie Heimarbeiter, Gleichgestellte und arbeitnehmerähnliche Personen. Eine Kumulierung innerhalb von zwei Jahren ist möglich. Der Anspruch entsteht nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten und hängt von der Betriebsgröße, sein Umfang von eventueller betrieblicher Weiterbildung ab. Für die Zeit des Bildungsurlaubs hat der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung fortzuzahlen.

Rheinland-Pfalz (»Bildungsfreistellung«)
Seit Inkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes zum 1. April 1993 haben Beschäftigte in Rheinland-Pfalz einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Der Umfang beträgt 10 Tage innerhalb von zwei Jahren.

Saarland (»Bildungsfreistellung«)
Im Saarland besteht innerhalb von 2 Jahren ein gesetzlicher Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit bis zu 10 Tagen zur Teilnahme an einer staatlich anerkannten Maßnahme der politischen oder beruflichen Weiterbildung. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Hälfte der Zeit mit "arbeitsfreier" Zeit (Überstunden, Urlaub, ...) abdecken. Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche bis zu vier von zwei Kalenderjahren zusammenzufassen, genauer: "anzusparen", um an einer länger andauernden Maßnahme teilzunehmen.

Sachsen-Anhalt (»Bildungsfreistellung«)
Seit Januar 1998 können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Weiterbildungsveranstaltungen freistellen lassen. Die Bildungsfreistellung bezeichnet einen Rechtsanspruch vom Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich. Der Umfang beträgt 5 Tage, wobei eine Kumulierung innerhalb von zwei Jahren möglich ist.

Schleswig-Holstein (»Bildungsfreistellung«)
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden.

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