Welche Tage gelten als gesetzliche Feiertage?


Die Gesetzgebung über Feiertage in Deutschland fällt grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Länder. Demnach hat jedes Bundesland andere gesetzliche Feiertage. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 3. Oktober wurde ausnahmsweise im Rahmen eines Staatsvertrags durch den Bund festgelegt und gilt deshalb in ganz Deutschland. Alle anderen Tage wurden von den Ländern bestimmt, wobei es acht weitere Feiertage gibt, die in allen 16 Ländern gelten. Neben diesen neun bundeseinheitlichen Feiertagen haben elf Länder weitere Feiertage festgelegt.

Gesetzlich handelt es sich bei Silvester und Heiligabend um normale Arbeitstage. Feiertage sind in dieser Zeit nur der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar. Somit ist sowohl für Heiligabend als auch Silvester grundsätzlich ein ganzer Tag Urlaub einzubringen. Allerdings wird hiervon regelmäßig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewichen. Außerdem sind der Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt und der Pfingstmontag bundesweit als gesetzliche Feiertage geregelt.

Der ehemals bundeseinheitlich begangene Buß- und Bettag ist seit 1995 nur noch in Sachsen ein arbeitsfreier Feiertag (dessen Kosten die Arbeitnehmer alleine tragen durch einen – im Vergleich zu anderen Ländern – höheren Anteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung). Da er aber auch in allen anderen Ländern als wichtiger Feiertag der evangelischen Kirche gilt, steht er unter besonderem gesetzlichen Schutz und ein Arbeitgeber darf Arbeitnehmern für diesen Tag beantragte unbezahlte Freistellung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern.

Mariä Himmelfahrt wird in Bayern von den derzeit 1700 Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung begangen. Die restlichen 356 Gemeinden begehen diesen Tag nicht als Feiertag. Gemäß dem Bayerischen Feiertagsgesetz entfällt im gesamten Bundesland zu Mariä Himmelfahrt an Schulen aller Gattungen der Unterricht. Diese Festlegung gilt ausdrücklich auch in den Teilen Bayerns, in denen dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist.

Feiertage sind für Beschäftigte grundsätzlich arbeitsfrei. Für Arbeitnehmer ergibt sich das aus Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Ihnen ist nach dem Engeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) eine Feiertagsvergütung zu zahlen. Es kann bestimmt werden, dass die durch den Feiertag ausgefallene Arbeit vor- oder nachzuholen ist, jedoch darf dies nicht unentgeltlich gefordert werden. Auch für Beamte gilt grundsätzlich die Arbeitsbefreiung an gesetzlichen Feiertagen, etwaige Feiertagszuschläge sind steuerfrei.

Verkaufsstellen müssen an Feiertagen nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder grundsätzlich geschlossen sein. Grundsätzlich dürfen Lastkraftwagen an Feiertagen nicht verkehren und in bestimmten Bereichen geschlossener Ortschaften nicht parken.

Neben den Feiertagen schreiben die Feiertagsgesetze der einzelnen Länder sogenannte „stille Tage“ (in einigen Ländern auch als „stille Feiertage“ bezeichnet) vor, an denen besondere Einschränkungen zu beachten sind, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist wohl das Tanzverbot am Karfreitag, das in fast allen deutschen Ländern Gültigkeit besitzt. In Sachsen und Bayern fallen einige hohe Kirchentage, die nicht gesetzlich arbeitsfrei sind, zum Beispiel Mariä Empfängnis unter den Schutz der stillen Tage, in Sachsen-Anhalt außerdem der Reformationstag. Fast überall ist auch der 1995 als Feiertag abgeschaffte Buß- und Bettag derart geschützt und auch dem Volkstrauertag als staatlich angeordnetem Gedenktag kommt in allen Ländern eine über den regulären Sonntagsschutz hinausgehende Bedeutung zu. Manchmal ist nur die Zeit des Hauptgottesdienstes geschützt, manchmal der ganze Tag und manchmal nur der Nachmittag und der Abend. Genaueres muss im Einzelfall den Feiertagsgesetzen der Länder entnommen werden.

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