Wer hat Anspruch auf Sonderurlaub?


Nun stellt sich die Frage, ob bei einem nicht alltäglichen Ereignis, wie etwa einer Hochzeit oder der Geburt eines Kindes, sowie einem Umzug ein Anspruch auf Urlaub neben dem Erholungsurlaub besteht. Dies ergibt sich meistens aus Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Dies gilt beispielsweise für Umzüge. Diese müssen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit an einem Wochenende bewältigt werden, ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub besteht hier nicht.

Gesetzlicher Sonderurlaub ist dafür vorgesehen, dass ein Arbeitnehmer aus besonderen persönlichen Gründen unverschuldet nicht arbeiten kann. Beispiele hierfür sind die eigene Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger, schwere Erkrankung von Familienangehörigen und Kindern, Geburten sowie Ladungen durch Behörden oder Gerichte.

Auch dieser Urlaub muss dem Arbeitnehmer voll vom Arbeitgeber bezahlt werden. Es gilt jedoch eine Obergrenze von 5 Tagen. Ausnahmen hiervon gibt es bei der notwendigen Betreuung eines Kindes. Hierbei können auch 10 Tage Sonderurlaub angemessen sein. Für diese Zeit muss dann aber die Krankenkasse aufkommen.

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