Dauer des Wehrdienstes


In Deutschland besteht für alle volljährigen Männer deutscher Staatsangehörigkeit die Wehrpflicht. Der Wehrpflichtige muss für die Dauer von mindestens neun Monaten am Wehrdienst teilnehmen. Für diese Zeit kann er seiner gewöhnlichen Arbeit nicht nachgehen. Daher ist gesetzlich vorgegeben, dass für die Dauer des Wehrdienstes das Beschäftigungsverhältnis ruht. Der Arbeitgeber ist in dieser Zeit zu keinerlei Geldleistungen gegenüber seinem Angestellten verpflichtet. Auf der anderen Seite ist auch der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zu arbeiten befreit.

Die Einberufung zum Grundwehrdienst ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies hat den Grund, dass für die Zeit zwischen Einberufung und Entlassung aus dem Wehrdienst zugunsten des Wehrpflichtigen Kündigungsschutz besteht. Es gibt hiervon jedoch Ausnahmen für Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Außerdem bleiben Kündigungen aus wichtigem Grund hiervon unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer dann gegeben, wenn eine fristlose Kündigung erfolgen kann, also beispielsweise bei einem Diebstahl des Arbeitnehmers an den Gütern des Arbeitgebers.

Während des Wehrdienstes zahlt der Bund die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem wird die Dauer der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den Wehrdienst auf die Betriebszugehörigkeit voll angerechnet. Eine gegebenenfalls unterbrochene Probezeit verlängert sich jedoch um die Dauer des Grundwehrdienstes.

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