Begehung der Unfallflucht und ihre Folgen


Wenn man in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, dann ist man dazu verpflichtet, den betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, die Personalien aufzunehmen, um etwaige Ansprüche in der Zukunft geltend machen zu können. Entfernt man sich unentschuldigt zu früh vom Unfallort, dann macht man sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.

Begehung

Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Dabei ist nicht nur ein Unfall gegeben, wenn Menschen verletzt sind, sondern auch dann, wenn auch nur kleinste Schäden an Sachen entstehen. Fährt jemand ohne genügend Sicherheitsabstand, sodass er mit einem anderen Auto in Berührung kommt und dort eine Schramme hinterlässt, stellt dies ebenso einen Unfall dar, bei dem man verpflichtet ist, am Unfallort zu warten.

Man muss allerdings auch Unfallbeteiligter sein. Das sind Personen, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben. Dies sind vor allem die Fahrer der verunfallten Kraftfahrzeuge.

Weiterhin muss man die Tathandlung begehen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt zwei Tathandlungen unter Strafe. Das ist zunächst einmal das Entfernen vom Unfallort, bevor man den Unfallbeteiligten seine persönlichen Daten, die zur Aufklärung des Unfalls notwendig sind, mitgeteilt hat. In der Regel muss man also allen Unfallbeteiligten, bevor man den Unfallort verlässt, seine Daten und den Hergang des Unfalls schildern, um ihnen zu ermöglichen, etwaige Ausgleichsansprüche zivilrechtlicher Art geltend zu machen.

Häufige Praxis ist es, einen Zettel an die Windschutzscheibe zu heften, wenn man beispielsweise auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug rammt. Dies reicht nicht aus, um sich nicht des unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar zu machen. So ist es nämlich nur möglich, die Person des Unfallverursachers zu ermitteln, aber nicht den Tathergang und andere Einzelheiten.

Nur wenn diese Tathandlung nicht begangen ist, kann man sich der zweiten Tathandlung strafbar machen. Dies ist das Entfernen vom Unfallort nach angemessener Wartefrist berechtigt oder entschuldigt, aber kein unverzügliches Nachholen der Feststellung seiner Personalien. Entfernt sich also jemand berechtigt oder entschuldigt, nachdem eine den Umständen entsprechende Wartefrist abgelaufen ist und ermöglicht nachträglich nicht das Feststellen seiner Personalien, obwohl er dies könnte, begeht er auch ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Beispiel: Der Autofahrer A fährt aus Unachtsamkeit gegen ein parkendes Auto am Straßenrand. Der Aufprall ist so stark, dass er eine Platzwunde am Kopf hat. Deshalb entschließt sich der A, anstatt am Unfallort zu warten, ins Krankenhaus zu fahren und seine Wunde nähen zu lassen. Dies ist entschuldigtes Entfernen vom Unfallort, eine längere Wartezeit kann A nicht zugemutet werden. A versäumt es aber, nach dem Krankenhausbesuch die Polizei über den Unfall zu informieren. Dies ist aber seine Pflicht als Unfallbeteiligter, insbesondere weil er nach der ärztlichen Versorgung auch dazu in der Lage ist. Hier macht sich der A des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, weil er nachträglich nicht die Möglichkeit zur Feststellung seiner Daten gibt. Der Besitzer des parkenden PKW bleibt also gegebenenfalls auf seinen Kosten sitzen und kann keine Ausgleichsansprüche geltend machen. Gerade das soll die durch die Strafnorm des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhindert werden.

Folgen

Die Folge der Begehung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Es handelt sich hierbei um ein Vergehen. Die Strafe kann gemildert werden, wenn der Unfallbeteiligte trotzdem noch 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellung seiner Daten ermöglicht.

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