Die sieben Todsünden im Straßenverkehr


Unter dem Begriff „die sieben Todsünden“ werden verschiedene Verhaltensweisen im Straßenverkehr verstanden, die alle eine Strafbarkeit begründen, wenn sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. Wird durch ein Urteil festgestellt, dass man eine dieser Verhaltensweisen begangen hat, dann kann man dadurch zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verurteilt werden. Die sieben Todsünden werden nur umgangssprachlich so genannt und begründen in der Rechtswissenschaft eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Zu der einzelnen Handlung muss ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten dazu kommen und Leib oder Leben eines Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert ernstlich und konkret gefährdet sein. Im Einzelnen sind folgende Verhaltensweisen einbegriffen:

- Nichtbeachtung der Vorfahrt
- Falsches Überholen oder bei Überholvorgängen falsch fahren
- Falsch an Fußgängerüberwegen fahren
- Zu schnell an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, an
Straßeneinmündungen oder an Bahnübergängen fahren
- Nicht auf der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen fahren
- Wenden, rückwärtsfahren oder entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder
Kraftfahrtstraßen fahren oder dies versuchen
- Nicht ausreichende Kenntlichmachung aus ausreichender Entfernung von haltenden oder
liegengebliebenen Fahrzeugen, obwohl dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich wäre

Diese Verhalten sind deshalb gesondert unter Strafe gestellt, weil sie ein besonders hohes Gefährdungspotential mit sich führen und bei einer Nichteinhaltung auch ein besonders großer Schaden entstehen kann.

Diese Straftat begeht man, wenn man das Verhalten mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, durchführt und auch vorsätzlich die Gefahr verursacht. Strafbar macht man sich aber auch, wenn man vorsätzlich handelt und die Gefahr nur fahrlässig, also nur ohne Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, herbeiführt. Außerdem macht man sich strafbar, wenn man nur fahrlässig handelt und auch die Gefahr nur fahrlässig herbeiführt.

Zusätzlich muss man die Tat auch rechtswidrig begangen haben, es darf also kein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Fährt man zum Beispiel nicht auf der rechten Fahrbahnseite, weil man einer anderen Person ausweichen muss, dann könnte dieses Verhalten durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt sein und man macht sich nicht strafbar.

Zusätzlich muss man auch schuldhaft handeln, das heißt es dürfen keine Entschuldigungsgründe vorliegen und man muss sich auch in einem verschuldensfähigen Zustand befinden, darf also nicht durch Alkohol- oder Drogeneinfluss schuldunfähig sein.

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