Tatbestand und rechtliche Folgen der fahrlässigen Tötung


Wenn man sich im Straßenverkehr bewegt, dann können Unfälle, gerade wenn man mit einem Kraftfahrzeug unterwegs ist, auch mit schlimmen Folgen enden. Neben den besonderen Delikten, die eine Strafbarkeit für ein Fehlverhalten im Straßenverkehr begründen, gibt es auch noch die Strafbarkeit wegen fahrlässigen Tötung.

Begehung

Eine fahrlässige Tötung begeht man, wenn man ohne Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eine andere Person tötet. Das kann im Straßenverkehr durch einen Unfall passieren, der für gewöhnlich nicht vorsätzlich sein wird.

Beispiel: Der Autofahrer A fährt auf einer Landstraße. Aus Unachtsamkeit übersieht er Fahrradfahrer, die auf der rechten Seite der Fahrbahn fahren. Er hält nicht genügend Sicherheitsabstand, sodass er mit seinem Auto einen der Radfahrer erfasst. Dieser stürzt tödlich. Hier macht sich A neben einer eventuellen Gefährdung des Straßenverkehrs auch wegen der fahrlässigen Tötung strafbar.

Etwas anderes gilt, wenn man vorsätzlich eine Person gefährdet und tötet. Nimmt man allein schon billigend in Kauf eine andere Person zu töten, indem es einem zum Beispiel egal ist, ob eine andere Person verletzt oder getötet wird, dann macht man sich eventuell sogar wegen einer vorsätzlichen Tötung, also wegen Totschlags, strafbar. Zu einer Strafbarkeit wegen Mordes kann es aber nur kommen, wenn neben der Tötung eines anderen Menschen auch ein Mordmerkmal, wie zum Beispiel Habgier oder Mordlust, dazukommt. Diese vorsätzlichen Tötungsdelikte gibt es im Straßenverkehr eher selten.

Folge

Die Folgen der Begehung der fahrlässigen Tötung sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Es handelt sich bei der fahrlässigen Tötung also um ein Vergehen. Die Strafe wird proportional zur begangenen Schuld verhängt, das heißt, dass sie je nach Stärke des Sorgfaltspflichtverstoßes besonders hoch oder besonders niedrig, eben schuldangemessen, verhängt wird.

Eine Besonderheit bei einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr stellt das Absehen von Strafe da, das dort relativ häufig angewendet wird. Diese Strafzumessungsnorm besagt, dass von der Strafe für den Täter nach einer Straftat abgesehen werden kann, wenn der Täter selbst schon durch die Tat Folgen erleidet, die ihn so schwer treffen, dass die Verhängung der Strafe offensichtlich verfehlt wäre.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Person durch einen Unfall eine andere Person tötet, aber gleichzeitig auch so schwer verletzt wird, dass er selbst eine schwere Folge erleidet. Im obigen Beispiel könnte das der Fall sein, wenn der A selbst durch den Unfall so schwer verletzt ist, dass er in der Zukunft querschnittsgelähmt ist, oder wenn seine Familie bei dem Unfall im Auto saß und ebenfalls ums Leben gekommen ist. Dann sind die Folgen für den Täter so hart, dass eine zusätzliche Strafe für ihn offensichtlich verfehlt wäre.

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