Die Folgen der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr


Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen kommt es häufig zu Verletzungen der beteiligten Personen. Weil diese Unfälle und damit auch die Verletzung der Personen im Straßenverkehr regelmäßig nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig geschehen, kann man sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar machen.

Begehung

Die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr geschieht meist durch einen Unfall. Dabei ist es einem Fahrer, der nicht vorsätzlich handelt, im Straßenverkehr meist zu unterstellen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten hat und damit fahrlässig gehandelt hat. Nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn der Fahrer tatsächlich alle Sorgfalt eingehalten hat und sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, selbst einen Sorgfaltspflichtverstoß nicht, liegt keine Fahrlässigkeit vor.

Durch den Unfall muss der Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen verletzt worden sein. Eine Körperverletzung liegt dann vor, wenn die körperliche Integrität verletzt ist. Eine Gesundheitsverletzung ist gegeben, wenn sich der pathologische Zustand eines Menschen verändert hat. Das ist dann der Fall, wenn innere Verletzungen vorliegen.

Auch sogenannte Schockschäden können eine Körperverletzung darstellen. Ein Schockschaden ist ein Schaden, den eine Person nur durch das „Mitbekommen“ eines Unfalls erleidet. So zum Beispiel, wenn eine Ehefrau mit ansehen muss, wie ihr Mann durch einen Unfall getötet wird und sie dadurch eine diagnostizierbare psychische Beeinträchtigung erleidet, wegen der sie eine ärztliche Behandlung benötigt. Nur dann, wenn es medizinisch indiziert ist, liegt ein Schockschaden vor. Auch hier ist dann eine Körperverletzung gegeben.

Folge

Die Folge einer fahrlässigen Körperverletzung kann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sein. Hierbei handelt es sich um ein Vergehen und um kein Verbrechen. Ausnahmsweise kann in einer Unfallsituation im Straßenverkehr von der Strafe abgesehen werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der vermeintliche Täter durch den Unfall schon selbst so schwere Folgen erleidet, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. So zum Beispiel, wenn der Täter als Fahrer bei dem Unfall selbst seine Familie verliert oder selbst so schwer verletzt wird, dass er noch mehrere Jahre oder für den Rest seines Lebens mit den Unfallfolgen konfrontiert ist.

Wenn ein Unfall vorliegt, bei dem Körper oder Leben einer anderen Person verletzt sind, kann zusätzlich noch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter entweder Alkohol oder Drogen zu sich genommen hat oder eine der sogenannten sieben Totsünden, also schwere Verkehrsverstöße, grob verkehrswidrig oder rücksichtslos begangen hat und dadurch fahrlässig eine Gefahr für andere Personen oder Sachwerte herbeigeführt hat. Hierbei liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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