Trunkenheit im Verkehr und ihre strafrechtlichen Folgen


In Deutschland ist es strafbar, unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Straftat der sogenannten Trunkenheit im Verkehr kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden und ist somit ein Vergehen. Zusätzlich wird bei einem Urteil eines Strafgerichts wegen Trunkenheit im Verkehr sehr häufig ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt.

Begehung

Trunkenheit im Verkehr bedeutet, dass eine Person Substanzen eingenommen hat, die sie zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet machen. Dies ist in der Regel zu viel Alkohol. Zur Begehung muss dem Grunde nach kein Unfall oder kein Ereignis vorliegen, was besonders auf die Fahruntüchtigkeit schließen lässt. Es reicht schon die Tatsache, dass die erlaubte Blutalkoholkonzentration überschritten ist.

Man differenziert zwischen verschiedenen Blutalkoholkonzentrationen (BAK), die eine Strafbarkeit begründen. Hat jemand einen BAK von über 1,1 Promille, dann ist er absolut fahruntüchtig. Er macht sich sofort der Trunkenheit im Verkehr strafbar. Bei einem BAK von 0,3 bis 1,09 Promille spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Hier macht man sich nur der Trunkenheit im Verkehr strafbar, wenn zu dem BAK auch besondere Ausfallerscheinungen kommen, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Das kann zum Beispiel vorliegen, wenn jemand Schlangenlinien fährt oder besonders schnell oder langsam und damit den Straßenverkehr gefährdet.

Zusätzlich gibt es auch die Grenze der BAK für das Ordnungswidrigkeitsrecht. Hat man eine BAK über 0,5 Promille begeht man eine Ordnungswidrigkeit und muss eventuell ein Bußgeld zahlen oder mit Punkten in Flensburg rechnen. Außerdem kann dies auch zu einem Fahrverbot auf Grund von Ungeeignetheit des Fahrzeugführers bis zu drei Monaten führen. Die Tat ist nicht nur bei Vorsatz strafbar, sondern auch bei fahrlässiger Begehung. Somit braucht man nicht unbedingt willentlich und wissentlich betrunken ein Fahrzeug zu führen, um sich Strafbar zu machen, sondern auch, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und „aus Versehen“ betrunken Auto fährt.

Die Begehung von Trunkenheit im Verkehr ist nicht nur durch ein Kraftfahrzeug möglich, sondern auch durch ein Fahrrad. Hier liegen die Grenzen für die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit etwas höher, absolut fahruntüchtig ist man erst, wenn man eine BAK von 1,6 Promille erreicht hat.

Folgen

Als Folge der Begehung von Trunkenheit im Verkehr kann eine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden. Außerdem kann einem ein Fahrverbot auferlegt werden. Zusätzlich kommen Folgen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsrechts dazu. So bekommt man Punkte in Flensburg und muss häufig auch ein Bußgeld zahlen. Zusätzlich wird man bei mehrfachem Zuwiderhandeln dort gespeichert und kann eventuell bei einer Ansammlung von 18 Punkten die Fahrerlaubnis vorrübergehend verlieren.

Auch wenn man mit dem Fahrrad mit absoluter Fahruntüchtigkeit fährt, kann man seine Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges verlieren. Schließlich kann man seine Ungeeignetheit am Straßenverkehr teilzunehmen auch durch eine betrunkene Fahrradfahrt zeigen.

Aufdeckung

Die BAK kann üblicherweise auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden. So gibt es den üblichen Pustetest, bei dem durch ein Prüfgerät die Alkoholkonzentration durch Pusten in ein Pusteröhrchen überprüft wird. Zu diesem Test ist man nicht verpflichtet, weil gilt, dass man sich im Strafprozess nicht selbst belasten muss und keine Handlung aktiv vornehmen muss, die zu einer Belastung führen.

Wenn man allerdings nicht mitmacht, dann wird man mit auf die Polizeiwache kommen und sich einer Blutabnahme unterziehen müssen. Dabei muss man ja nicht aktiv mitwirken. Die Blutabnahme muss von einem Arzt durchgeführt werden. Wehrt man sich dagegen, dann kann sie auch mit Gewalt der Polizisten, also mit gewaltmäßigen Festhalten, durchgeführt werden. Die Ergebnisse von Pustetest und Blutabnahme werden dann im eventuell späteren Strafverfahren als Beweise genutzt.

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