Behinderung der Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs und ihre Folgen


Wenn jemand durch eine Handlung die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs stört, dann macht es sich strafbar wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Unter den Bahnverkehr fallen dabei sowohl Schienenbahnen als auch Schwebebahnen. Unter Schiffsverkehr ist alles zu verstehen, was sich tatsächlich auf dem Wasser bewegt, also Wasserfahrzeuge, insbesondere Schiffe. Darunter fällt sowohl der Binnenschiffsverkehr als auch der auf dem Meer. Unter Fahrzeugen des Flugverkehrs sind alle Luftfahrzeuge, aber insbesondere Flugzeuge, zu verstehen.

Begehung

Zur Begehung muss die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Als Tathandlung gibt es die Zerstörung, Beseitigung und Beschädigung von Anlagen oder Beförderungsmittel, das Bereiten von Hindernissen, das Zeigen von falschen Signalen oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff. Die ersten drei Tathandlungen bezeichnen also explizite Handlungsweisen. Die letzte Tathandlung ist ein Auffangtatbestand für alle ebenso gefährlichen Eingriffe, die nicht unter die ersten drei Handlungen fallen.

Strafbar ist demnach zum Beispiel das Abbauen von Ampeln oder Warnzeichen für den Schienenverkehr, das Legen von Gegenständen auf Schienen, das Behindern des Piloten in einem Flugzeug oder die Manipulierung von Maschinen und Motoren eines Schiffes.
Durch diese Handlung muss man eine tatsächliche Gefahr schaffen. Das heißt, es muss eine Gefährdung für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine fremde Sache mit bedeutendem Wert vorliegen.

Eine höhere Strafe ist zu erwarten, wenn eine Person die Sicherheit gerade zu dem Zweck gefährdet, weil sie einen Unglücksfall herbeiführen möchte oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder sogar eine Gesundheitsschädigung von mehreren Menschen herbeigeführt werden soll, dann wird die Strafe auch höher ausfallen.

Wenn also jemand in der Absicht, dass er einen Personenzug entgleisen lassen möchte, einen Baumstamm auf eine Schiene liegt, dann würde er einen Unglücksfall herbeiführen wollen und sich damit in einem höheren Strafrahmen befinden. Ebenso, wenn es zu einem Unglücksfall kommt und mehrere Menschen dadurch verletzt oder sogar getötet werden. Die Tat ist sowohl als Vorsatz- als auch als Fahrlässigkeitstat strafbar. Wenn man mit Wissen und Wollen die Tat begeht, dann wird das aber in der Regel härter bestraft als wenn man nur ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt die Handlung begeht oder die Gefahr nur so verursacht.

Folge

Der Strafrahmen für einen gefährlichen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dies ist ein sehr weiter Strafrahmen, bei dem das Gericht einen großen Handlungsspielraum hat. Das liegt daran, weil die Gefährlichkeit und Intensität des Eingriffs je nach Handlung stark variieren kann und so immer schuldangemessen der passende Strafrahmen gebildet werden kann.

Wenn man die Absicht hat, einen Unglücksfall oder eine Gefährdung von Menschen herbeizuführen, dann liegt die Mindestgrenze der Strafe schon bei einem Jahr. Damit handelt es sich bei der Tat dann nicht mehr um ein bloßes Vergehen, sondern schon um ein Verbrechen.

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