Gefährdung des Straßenverkehrs und ihre Folgen


Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist eine im Strafgesetzbuch genormte Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird. Sie stellt ein Verhalten, das im Straßenverkehr durch die Handlung eine Gefährdung darstellt, unter Strafe. Gemeint sind also nur Handlungen, die aus dem Straßenverkehr selbst kommen. Für alle äußerlichen Handlungen gibt es die Strafnorm des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Tathandlung

Zur Begehung der Gefährdung des Straßenverkehrs muss man eine Tathandlung, umgangssprachlich eine der sogenannten sieben Totsünden begehen. Diese sind alle im Gesetz ausdrücklich erwähnt. Sie sind das Nichtbeachten der Vorfahrt, das falsch Überholen oder auf sonstige Weise bei Verkehrsvorgängen falsch fahren, an Fußgängerwegen falsch fahren, an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren, an unübersichtlichen Stellen nicht auf der rechten Fahrbahnhälfte fahren, auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen wenden, rückwärts- oder entgegen der Fahrrichtung fahren oder dies versuchen oder haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Die Tathandlung muss außerdem grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. Diese Totsünden sind so normiert, weil dies besonders starke Verkehrsverstöße sind, die auch besonders großen Schaden und eine besonders große Gefahr mit sich führen können.

Zusätzlich zu den sieben Totsünden wird auch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich genommen hat oder geistige Mängel hat, wegen derer er nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Hier gelten die Blutalkoholkonzentrationsbeschränkungen, die auch für die Trunkenheitsfahrt gelten. Ab 1,1 Promille ist man absolut fahruntüchtig und zwischen 0,3 und 1,09 Promille ist man relativ fahruntüchtig und muss, um sich strafbar zu machen, noch weitere Ausfallerscheinungen zeigen.

Gefährdung

Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist ein Gefährdungsdelikt. Für eine Strafbarkeit reicht schon aus, wenn durch die Tathandlung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird. Der tatsächliche Schaden muss nicht eintreten. Um festzustellen, ob tatsächlich eine Gefahr vorlag, wird der sogenannte „Beinahe-Unfall“ herangezogen. Man überprüft also, ob beinahe ein Unfall geschehen ist, also ob die Handlung gerade noch einmal gut gegangen ist und gerade deshalb kein Schaden entstanden ist.

Vorsatz

Auch Vorsatz ist nicht unbedingt erforderlich. Auch eine fahrlässige Begehung der Tathandlung, eine fahrlässige Verursachung der Gefahr oder eine fahrlässige Tathandlung und fahrlässige Verursachung der Gefahr sind strafbar. Auch der Versuch ist mit Strafe bedroht.

Folge

Die Folge der Begehung der Tat kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sein, aber auch eine Geldstrafe. Zusätzlich wird bei solch einer Tat häufig auch ein Fahrverbot erteilt. Wenn jemand latent gefährlich ist und eine Gefahr für die Zukunft besteht, kann die Fahrerlaubnis auch dauerhaft entzogen werden.

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