Nötigung im Straßenverkehr und ihre Folgen


Eine Nötigung wird im Gesetz definiert als „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen“. Es geht also um die Einwirkung auf einen Menschen, die Beeinflussung seines Willens.

Begehung

Solch ein Delikt kann auch im Straßenverkehr begangen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn Menschen andere Personen zu einem Tun oder Unterlassen physisch zwingen. Im Straßenverkehr fällt es leicht, das Auto als Nötigungsmittel einzusetzen. Denn durch das Auto können Menschen gehindert werden, sich so zu verhalten, wie sie wollen.

Paradebeispiel für eine Nötigung im Straßenverkehr ist das zu dichte Auffahren oder das Nichtvorbeilassen. Das zu dicht Auffahren bringt den nachfolgenden Autofahrer dazu, schneller zu fahren oder sich bedrängt zu fühlen. Das Nichtvorbeilassen bedeutet das Gegenteil, die Person ist nicht in der Lage, so zu fahren, wie sie möchte.

Die Begehung muss aber nicht immer auf diese Weise geschehen. Es gibt eine Vielzahl von denkbaren Handlungen, die die Strafbarkeit einer Nötigung erfüllen. So reicht es unter Umständen schon aus, dass häufig die Lichthupe eingesetzt wird, um eine Person zum schneller oder langsamer fahren zu animieren.

Denkbar ist eine Nötigung auch von einzelnen Personen. Stellt sich eine Person zum Beispiel in eine Parklücke, um diese freizuhalten, kann hierin eine Nötigung gesehen werden. Ebenso, wenn die Person einen Einkaufswagen in die Parklücke stellt, um andere Autofahrer am Einparken zu hindern. Auch kann sich die Person einer Nötigung strafbar machen, die die blockierende Person mit seinem Auto aus der Parklücke drängen möchte und sie damit durch das Auto zwingt, die Parklücke zu verlassen.

Besonderheit bei der Nötigung ist, dass es sich hier um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt. Die Nötigung ist nur verwirklicht, wenn sie rechtswidrig geschieht. Es muss also positiv festgestellt werden, dass die Nötigung rechtswidrig ist. Dies wird gemacht durch eine Mittel-Zweck-Relation. Entweder ist das Mittel rechtswidrig, der Zweck rechtswidrig oder die Relation zwischen Mittel und Zweck. Dieses Merkmal macht es so schwierig, genau zu differenzieren, wann eine Nötigung vorliegt und wann nicht. Es muss abgewogen werden, was durch welches Mittel erreicht werden soll. Bei Drängeln auf der Autobahn oder permanentem Linksfahren ist allein dieses Mittel schon rechtswidrig, weil es durch das Straßenverkehrsgesetz verboten wird.

Bei dem Zwingen aus einer Parklücke kann dies unterschiedlich gesehen werden. Schließlich ist es, zumindest moralisch, auch nicht in Ordnung, sich in eine Parklücke zu stellen, um diese freizuhalten. Hier müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden, um rauszufinden, ob die Nötigung rechtswidrig ist.

Folgen

Der Strafrahmen für eine Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Höhe richtet sich nach der Art der Nötigung und nach dem Vorgeschehen. Ein Ersttäter wird in der Regel mit einer Geldstrafe davonkommen. Jedoch kann auch bei besonders schweren Nötigungen eine Freiheitsstrafe, auch ohne Bewährung, verhängt werden. Zusätzlich kann man sich neben der Nötigung auch wegen anderer Verkehrsdelikte strafbar machen. So zum Beispiel beim dichten Auffahren wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann droht eine höhere Strafe, wenn man durch das Auffahren grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine Gefahr für Menschen oder Sachen geschaffen hat.

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