Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und seine Rechtsfolgen


Eingriffe in den Straßenverkehr sind häufig mit starken materiellen und körperlichen Schäden verbunden. Deshalb normiert das Strafgesetzbuch auch eine Strafnorm, die gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe stellt.

Eingriff

Gefährliche Eingriffe sind alle Eingriffe, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken. Namentlich nennt das Gesetz das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, das Bereiten von Hindernissen oder ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe. Das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen kann ein Eingriff sein, indem man zum Beispiel die Fahrbahn beschädigt oder Fahrzeuge manipuliert, die im Straßenverkehr teilnehmen. Ebenso können Anlagen manipuliert werden, etwa Ampelanlagen oder Warnanlagen, die für die Sicherheit im Straßenverkehr notwendig sind.

Hindernisse bereiten bedeutet, dass von außen etwas in den Straßenverkehr gebracht wird, das den normalen Straßenverkehr stört und gefährdet. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn Baumstämme oder große Steine auf eine Fahrbahn gelegt werden und der Straßenverkehr dadurch nicht mehr uneingeschränkt möglich ist.

Die allgemeine Begehung mit ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffen deckt alles das ab, was dem Gefährdungspotential der ersten beiden Varianten ähnlich kommt. So sollen Strafbarkeitslücken vermieden werden und auch atypische Fälle bestraft werden können.
Zusätzlich gibt es die Besonderheit, dass auch ausnahmsweise Eingriffe strafbar sind, die innerhalb des Straßenverkehrs entstehen. Dies nennt man dann pervertierter Eingriff. Der kann vorliegen, wenn jemand durch sein Verhalten mindestens einen Schaden will und absichtlich diesen versucht herbeizuführen. So etwa, wenn man mit einem Auto bewusst auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zufährt, um diesen zu verletzen.

Gefährdung

Hinzukommen muss, dass durch den Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird. Eine wirklicher Schaden, also eine Verletzung oder Tötung eines Menschen oder eine Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ist nicht notwendig. Man spricht hier von einem reinen Gefährdungsdelikt. Allein die Schaffung der Gefahr durch den Eingriff begründet schon die Strafbarkeit.

Strafschärfung

Eine Strafschärfung kann gegeben sein, wenn jemand den Eingriff vornimmt, um absichtlich einen Unfall herbeizuführen oder um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Zusätzlich kann eine Strafschärfung vorgenommen werden, wenn nicht nur die Gefährdung bestanden hat, sondern auch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen durch die Tat verwirklicht wurde.

Vorsatz

Die Tat ist sowohl als Vorsatztat strafbar als auch als Fahrlässigkeitstat. Das bedeutet, dass man auch bestraft wird, wenn man nur ohne die erforderliche Sorgfalt, also „aus Versehen“ solch einen Eingriff vornimmt und dadurch Menschenleben oder Sachen gefährdet. Auch der Versuch des Eingriffs ist strafbar. Nimmt man zum Beispiel einen Eingriff vor und verursacht damit noch nicht eine Gefährdung eines Menschen oder einer Sache oder versucht man nur diesen Eingriff vorzunehmen, macht man sich trotzdem strafbar.

Rechtsfolgen

Der Strafrahmen für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zusätzlich kann die Strafe abgemildert werden bei einem Versuch, aber auch geschärft, wenn die oben genannte Strafschärfung vorliegt. Hinzu kommt sehr häufig die Verurteilung zu einem Fahrverbot. Dieses kann nämlich immer dann verhängt werden, wenn jemand eine Straftat begeht, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel