Gefährdung des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs und ihre strafrechtlichen Folgen


Öffentliche Verkehrsmittel, die mehrere Personen befördern, können auch bei einem Unfall oder bei einer Störung für diese Personen und andere Beteiligte sehr gefährlich sein. Deshalb sind Handlungen, die den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr stören, auch im deutschen Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.

Begehung

Die Gefährdung des Bahn-, Schiffs-, oder Luftverkehrs begeht man selbst als Fahrer oder Führer eines entsprechenden Fahrzeugs oder als Person, die zur Sicherheit des Fahrzeugs zuständig ist. Wenn der Führer eines Bahn-, Schiffs- oder Luftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss eines dieser Fahrzeuge führt oder infolge von körperlichen oder geistigen Mängeln das tut und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder eine fremde Sachen gefährdet, macht er sich strafbar. Eine Gefährdung wird schon dann vorliegen, wenn man unter Einfluss von Drogen oder Alkohol fährt, weil dann schon die Gefahr besteht, dass man deshalb das Fahrzeug nicht mehr im Griff hat.

Ebenso wird man bestraft, wenn man als Führer oder als eine Person, die für die Sicherheit des Fahrzeugs mitverantwortlich ist, nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einhält oder gegen Sicherheitsvorschriften verstößt. Dies kann zum Beispiel bei einem Wartungsarbeiter der Fall sein, der ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt das Fahrzeug nicht ausreichend wartet oder repariert. Ebenso kann aber auch ein Kapitän oder ein Captain eines Schiffes oder eines Flugzeuges sich strafbar machen, wenn er nicht die Rechtsvorschriften einhält, die für eine sichere Beförderung notwendig sind und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder eine fremde Sache gefährdet.

Die Tat ist sowohl als Vorsatz-, als auch als Fahrlässigkeitstat strafbar. Das bedeutet, dass auch derjenige, der die Tat nur fahrlässig, also ohne die notwendige Sorgfalt, begeht, zu bestrafen ist und auch derjenige, der auch die Gefahr nur fahrlässig verursacht, sich strafbar macht.

Folge

Der Strafrahmen für eine Gefährdung des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Je nachdem, wie stark die Gefährdung von Menschen oder Sachen ist und ob bei der Tat auch tatsächlich Menschen verletzt oder getötet oder Sachen beschädigt oder zerstört worden sind, kann die Strafe höher oder geringer ausfallen.

Zusätzlich, je nachdem was genau passiert, kommen auch Strafbarkeiten wegen anderer Taten dazu. Wenn durch das Verhalten Menschen tatsächlich verletzt oder getötet werden, wird man eventuell zusätzlich auch wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung bestraft. Dort kann der Strafrahmen noch einmal deutlich höher ausfallen. Auch eine zusätzliche Sachbeschädigung, die allerdings nur vorsätzlich begangen werden kann, kommt als weitere Tat in Betracht, wenn tatsächlich eine Sache, hier werden es in der Regel Sachen von sehr hohem Wert sein, beschädigt oder zerstört wird.

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