Begehung einer Straftat im Vollrausch


Der Vollrausch ist eine Straftat, die nicht allein vorliegen kann, sondern immer im Zusammenhang mit einer anderen begangen Straftat vorliegen muss. Wörtlich besagt das Gesetz, dass derjenige bestraft wird, der sich „vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt (…) wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist“.

Der Vollrausch verdeutlicht das sogenannte Schuldprinzip im deutschen Strafrecht. Personen dürfen nur bestraft werden, wenn sie zur Tatzeit schuldfähig waren. Sie müssen also in der Lage gewesen sein, Unrechtsbewusstsein zu besitzen. Das sind sie in der Regel nicht, wenn sie entweder geistig krank sind oder auf Grund von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage sind, Unrechtsbewusstsein zu entwickeln.

Kann die Schuld nicht eindeutig festgestellt werden, dann gilt in der Regel der Grundsatz „in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten“. Schuld wird dann verneint. Dann kann eine Person nicht bestraft werden, es können ihr allenfalls Maßregeln der Besserung und Sicherung auferlegt werden, wie zum Beispiel Sicherungsverwahrung oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Vollrausch ist hierzu in gewisser Weise eine Ausnahme. Denn dadurch kann das Unrecht allein an das Sich-Berauschen geknüpft werden. Wer sich also so stark betrinkt oder unter Drogeneinfluss setzt, dass die Möglichkeit besteht, dass er eine rechtswidrige Tat begeht, der macht sich strafbar, wenn er diese Tat tatsächlich begeht.

Dabei ist es für die Strafbarkeit nicht von Bedeutung, ob das Sich-Berauschen fahrlässig oder vorsätzlich begangen wird. Die Promillegrenze liegt bei Vollrausch in der Regel bei 3,0 Promille Blutalkoholkonzentration. Dies ist auch der Wert, bei dem in der Regel Schuldunfähigkeit angenommen wird. Es kann aber auch schon früher zu einem Rausch kommen. Dies ist von den körperlichen Gegebenheiten der sich berauschenden Person abhängig.

Der Vollrausch ist eine Tat, die subsidiär zu anderen Taten ist. Denn eigentlich soll aus der begangenen rechtswidrigen Tat bestraft werden. Ist dies mangels Schuldfähigkeit nicht möglich, dann kann erst wegen Vollrauschs bestraft werden. Vor der Bestrafung wegen Vollrauschs muss deshalb immer überprüft werden, ob nicht doch über Umwege eine Strafbarkeit wegen einer anderen Tat vorliegt. In der Rechtsprechung hat sich die Ansicht entwickelt, dass auch derjenige, der zur Tatzeit schuldunfähig durch Alkoholeinfluss war, wegen einer schuldhaft begangenen rechtswidrigen Tat bestraft werden kann, wenn er sich vorsätzlich betrunken hat, um die Tat in schuldunfähigem Zustand zu begehen.

Die Folge der Begehung einer Tat im Vollrausch kann Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sein. Jedoch ist die Strafe nach oben eingeschränkt. Sie kann nie höher sein als die, die wegen der rechtswidrigen Tat verhängt werden könnte, wenn sie schuldhaft begangen worden wäre. Das heißt, dass die Strafe höher ausfällt je nachdem, welche rechtswidrige Tat man im Vollrausch begangen hat. Ein Tötungsdelikt wird wohl in der Regel härter bestraft als eine einfache Körperverletzung.

Der Vollrausch ist ein Antragsdelikt, wenn die rechtswidrige Tat ein Antragsdelikt ist. Antragsdelikte sind solche Delikte, die nur von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln bei diesen Taten in der Regel nicht von Amts wegen. Das heißt, es wird nur polizeirechtlich verfolgt und vor Gericht gebracht, wenn ein Antrag vorliegt. Dies kann zum Beispiel bei einem Diebstahl geringfügiger Sachen der Fall sein, also Diebstahl von Sachen, die den Wert von 50 Euro nicht überschreiten.

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