Article cuts PA Voraussetzungen zur Anfechtung des Testaments und die Folgen


Mit der Anfechtung eines Testaments soll erreicht werden, dass das Testament rechtlich nie existiert hat. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, also eines Testaments oder eines Erbvertrags, ist durch den gesetzlichen Erben möglich. Die Anfechtung muss nicht immer das gesamte Testament, sondern kann auch nur eine von mehreren Verfügungen eines Testaments oder Erbvertrags betreffen. Ist sie erfolgreich, hat dies zur Folge, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. In diesem Fall tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Mit der Anfechtung eines Testaments soll also erreicht werden, dass das Testament rechtlich nie existiert hat.

Im Erbrecht ist die Person anfechtungsberechtigt, der die Anfechtung des Testaments unmittelbar zugutekommt. Diese Person hat den Anfechtungsgrund genau darzulegen und zu begründen. Als Anfechtungsgründe kommen zunächst der Erklärungsirrtum und der Inhaltsirrtum sowie die Drohung und die Täuschung in Betracht. Ein Erklärungsirrtum liegt regelmäßig bei einem Versprechen vor. Einem Inhaltsirrtum unterliegt der Verstorbene, wenn er seiner Erklärung eine andere Bedeutung beimisst, als sie tatsächlich hat. Anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften berechtigt aber auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum des Erblassers sich auf vergangene, zukünftige oder gegenwärtige Umstände bezieht. Der Erblasser muss eine bestimmte Vorstellung tatsächlich gehegt haben. Die Unkenntnis eines Umstandes begründet nur dann einen Irrtum, wenn der unbekannte Umstand von den wirklichen Vorstellungen und Erwartungen des Erblassers abweicht.

Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhält, spätestens aber 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls.

Die Anfechtung erfolgt in folgenden Fällen durch eine formlose Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht, wenn die Einsetzung eines Erben, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder der testamentarische Ausschluss eines gesetzlichen Erben angefochten werden soll. In allen anderen Fällen ist die Anfechtung gegenüber demjenigen zu erklären, der durch die Verfügung begünstigt worden ist.

Unwirksam ist ein Testament auch, wenn der Erblasser wegen einer schweren Krankheit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt nicht mehr testierfähig gewesen ist. Ein Testament, in welchem ein Mitarbeiter eines Alten- oder Pflegeheimes von einem in diesem Heim lebenden Erblasser zum Erben eingesetzt wird, ist unwirksam, wenn die Erbeinsetzung als Gegenleistung für persönliche Pflegeleistungen eines Mitarbeiters stattfand.

Ein Testament kann angefochten werden, soweit der Testator sich beim Schreiben des Testaments geirrt hat oder durch Drohung zur Abfassung des Testaments gezwungen worden ist. Ein Irrtum liegt vor, wenn sich der Erblasser in seinem Testament verschreibt oder, bei einem öffentlichen Testament vor einem Notar, verspricht. Ist in einem Testament der Ehegatte oder der Verlobte des Erblassers als Erbe eingesetzt worden und ist die Ehe in der Zwischenzeit aufgelöst worden und hat der Erblasser vergessen, das Testament zu ändern, dann ist dieses Testament unwirksam. Das gleich gilt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Testators die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, also insbesondere das Trennungsjahr vollendet ist. Außerdem wenn der Erblasser die Scheidung schon beantragt hatte oder einen Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt hatte.

Eine wirksam angefochtene Verfügung ist als von Anfang an nichtig anzusehen

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