Testament: Sinn und Zweck der Nacherbschaft


Durch die Einsetzung eines Erben regelt der Erblasser, also der Verfasser eines Testaments, lediglich, wer den Nachlass nach seinem Tode erhält. Normalerweise würde der Nachlass nach dem Tod des Erben dessen durch Testament eingesetzte Begünstigte oder gesetzlichen Erben zufallen.

Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit in Form der Nacherbschaft die weitere Verteilung seines Vermögens über den ersten Erben hinweg zu regeln. In seinem Testament kann der Erblasser bestimmen, dass nach einer bestimmten Bedingung oder dem Tod des Erben der Nachlass an eine weitere Person geht. Hierbei ist er in der Reihenfolge der Bestimmung eines Nacherben nicht eingeschränkt. Er kann beliebig viele Nacherben bestimmen.

Der zuerst Bedachte wird kraft Gesetz dann zum Vorerbe. Dieser kann zunächst über den Nachlass frei verfügen, es sei denn dass der Erblasser dem Vorerben Bedingungen durch eine testamentarische Verfügung auferlegt hat. Ausnahmen hiervon gelten vor allem bei Verfügungen über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerken, ebenso wie bei Hypothekenforderungen, Grund- oder Rentenschulden. In all diesen Angelegenheiten ist der Vorerbe in seiner Verfügungsgewalt kraft Gesetz beschränkt. Eine Verfügung in dieser Sache bedarf der Genehmigung des Nacherben. Zweck dieser Regelungen ist es, dass gerade die genannten Gegenstände oder Wertanlagen meistens einen beträchtlichen Teil des Nachlasses ausmachen. Um die Nacherbschaft zu sichern und Missbrauch des Vorerben zu verhindern, muss sich der Vorerbe mit dem Nacherben über die anstehenden Verfügungen einigen. Sonstige Verfügungsbeschränkungen bestehen nicht.

Auch der Eintritt der Nacherbfolge kann vom Erblasser beliebig geregelt werden. Zumeist wird jedoch der Tod des Vorerben als Eintritt der Nacherbfolge angenommen, wenn im Testament nichts anderes geregelt ist. Auch die eintretende Volljährigkeit eines Nacherben wird gerne als Anfall der Nacherbschaft festgelegt. Um den Nachlass in der Familie zu halten ist es vor allem bei sehr großen und wertvollen Nachlässen nicht unüblich noch nicht gezeugte Personen als Nacherben einzusetzen. Das gerade geborene Kind wird dann Nacherbe. Vertreten wird es in seinen Entscheidungen von den gesetzlichen Vertretern. Der Vorerbe unterliegt beim Eintritt der Nacherbschaft einem Herausgabeanspruch an den Nacherben. Er muss folgend alles Erhaltene an den Nacherben herausgeben und das Eigentum an diesen übertragen.

Wichtig ist zu erläutern, dass der Nacherbe nur den Nachlass des Erblassers erlangt. Sollte der Vorerbe also versterben wird sein persönlicher Nachlass nicht an den Nacherben übergehen. Lediglich das vom ursprünglichen Erblasser hinterlassene Vermögen geht auf den Nacherben über.

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