Erträge aufgrund eines Testaments


Nach dem Tod einer Person treten der/die Erben in seine Rechtsposition ein. Falls ein Testament vorliegt, so konnte der Verstorbene jede beliebige Person zum Erben benennen. Nachdem der Begünstigte dann die Erbschaft angenommen hat, kann er auch frei über das Vermögen oder den ihm zugewendeten Teil verfügen. Der Begünstigte erbt aber nicht nur den Gegenstand oder den Vermögenswert alleine, sondern auch das Recht den Ertrag daraus zu ziehen, wenn der Verstorbene nichts anderes in seinem Testament bestimmt hat.

Bsp.: A setzt den B als Erben ein. Nach dem Tod des A erbt B ein Mehrfamilienhaus, welches der A bereits an verschiedene Parteien vermietet hatte. Der B erbt mangels anderer Regelung im Testament nicht nur das Haus, sondern auch das Recht die Erträge aufgrund der Vermietung zu behalten.

Es bedarf keinerlei besonderer Regelung des Erblassers, also Verfassers des Testament, um den Erben auch die Erträge des Nachlasses zu vererben. Dies leitet sich aus dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ab. Erben treten vollumfänglich in die Rechtsposition des Verstorbenen. Sie erhalten alle Rechte und Pflichten, die der Verstorbene zu Lebzeiten hatte. Hierzu gehört auch das Recht Erträge aus dem Nachlass zu ziehen.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Erblasser ein Vermächtnis in seinem Testament geregelt hat. Ein Vermächtnis ist eine einzelne Zuwendung eines Gegenstandes an eine Person. Im Gegensatz zum Erben hat der Vermächtnisnehmer aber keinen Anspruch auf andere Dinge des Nachlasses. Er kann nur vom Erben die Herausgabe, der ihm vermachten Sache verlangen.

Der Erblasser kann jeden Wertgegenstand an eine bestimmte Person vermachen. Hierzu zählen auch die Bestellung einer Grundschuld zugunsten des Vermächtnisnehmers oder die Gestattung eine bestimmte Sache zu gebrauchen (Nießbrauch).

Sollte der vermachte Gegenstand auch Erträge abwerfen, so wird angenommen, dass der Erblasser nicht nur die einzelne Sache, sondern auch die daraus entstehenden Erträge vermachen wollte. Diese Erträge werden rechtlich auch als Früchte einer Sache bezeichnet. Bis zum Anfall des Vermächtnisses kann einige Zeit vergehen. Der Vermächtnisnehmer erlangt neben der Sache selbst auch einen Herausgabeanspruch der zwischen Tod des Erblassers und Anfall des Vermächtnisses erwirtschafteten Erträge gegen den Erben.

Bsp.: A vermacht B ein Mehrfamilienhaus. Erben des A sind C und D. Das Mehrfamilienhaus ist an sechs Parteien vermietet. Der A verstirbt im Januar. Testamentseröffnung ist jedoch erst Anfang März. Der B erhält aufgrund des Vermächtnisses das Haus und kann von C und D ebenfalls die Mieteinnahmen von Januar und Februar fordern, da diese als Früchte des Hauses verstanden werden.

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