Rechtswidrige Bestimmungen im Testament


Es ist dem Erblasser, dem Verfasser eines Testaments, generell erlaubt seinen Nachlass in beliebiger Form zu verteilen. Er kann also den Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen, oder die Person mit einer Auflage beschweren.

Während die begünstige Person in der Erbenstellung alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person zugesprochen bekommt, handelt es sich bei einem Vermächtnis nur um die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes.

Eine Bedingung liegt dann vor, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass eine bestimmte Person nur bei dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder bis zum Eintritt dessen erben oder ein Vermächtnis erhalten soll.

Die Auflage die strengste Form der post mortalen Auferlegung einer Pflicht. Hierbei wird der Beschwerte testamentarisch dazu verpflichtet eine bestimmte Leistung zu erbringen. Die Erben und Miterben haben gegen den Beschwerten einen rechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Leistung. Wird diese nicht erbracht, kann dies Schadensersatzforderungen oder die Entziehung der Zuwendung durch den Verstorbenen mit sich ziehen.

All diese Bestimmungen finden jedoch ihre Grenzen immer dann, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen. Eine beschwerte oder mit einer Bedingung auferlegte Person darf nicht zu einer Handlung gezwungen werden, die gegen die guten Sitten verstößt. Die guten Sitten sind immer dann verletzt, wenn die Handlung entweder gesetzlich rechtswidrig ist oder als moralisch verwerflich einzustufen ist. Jede Bedingung oder Auflage, die gegen die guten Sitten verstößt ist nichtig und kann mithilfe der Anfechtung von der beschwerten Person beseitigt werden.

Es ist ebenso unzulässig als Erblasser eine dritte Person damit zu beauftragen zu entscheiden wann die Bedingung eingetreten, oder die Auflage erfüllt ist. Dies würde einem Dritten die Möglichkeit des Missbrauchs ermöglichen, welcher selbst gesetzlich verboten ist. Vielmehr muss der Eintritt der Bedingung oder die geforderte Leistung neutral durch Tatsachen zu beweisen sein.

Der Übergang zu einer moralisch verwerflichen Regelung ist zumeist sehr fließend. Genaue Richtlinien für Beurteilung von moralischer Verwerflichkeit gibt es nicht. Oftmals orientiert sich die moralische Verwerflichkeit an den Wertevorstellungen der Gesellschaft, man nennt das in der Rechtswissenschaft die Vorstellung aller billig- und gerechtdenkenden.

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