Einfluss einer Eheauflösung auf das Testament


Es kann vorkommen, dass vor dem Tod einer Person die Scheidung von dem jeweiligen Ehegatten erfolgt ist. Sollte ein Ehegatte seinen ehemaligen Partner in seiner letztwilligen Verfügung bedacht haben, so wird diese Verfügung dem Ehegatten gegenüber unwirksam. Das hat zur Folge, dass der Ehegatte nicht nur seinen Erbschaftsanspruch verliert, sondern auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr hat.

Der Pflichtteilsanspruch gründet auf der Idee des Ausgleichs für die Nichtberücksichtigung. Sollte ein Ehegatte nicht durch ein Testament bedacht worden sein oder sogar enterbt worden sein, so hat dieser einen Zahlungsanspruch gegen die Erben in einer gewissen Höhe.

Um die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung zu erlangen, ist es nicht notwendig, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes eines Partners schon rechtskräftig geschieden sind. Vielmehr müssen nur die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes vorliegen. Der Ehegatte wird also erbrechtlich nach der Scheidung oder dem Vorliegen einer Scheidungslage nicht mehr berücksichtigt.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament haben beide Ehegatten das Testament verfasst. Jeder hat seine eigenen Verfügungen in einem Dokument zusammengefügt und beide haben dieses unterschrieben. Die Besonderheit an diesem Testament ist, dass sogenannte wechselseitige Verfügungen eingefügt worden sind. Diese Verfügungen begünstigen den jeweiligen Partner nach dem Tod. Beide Partner hätten diese Verfügung jedoch nicht verfasst, wenn der andere Teil etwas anderes verfügt hätte. Somit sind die getroffenen Verfügungen wechselseitig voneinander abhängig. Bsp.: Beide Ehepartner setzen sich für den Fall des Todes als Alleinerbe ein. Ohne die Verfügung des Ehegatten hätte der jeweils andere Teil nicht dasselbe erklärt.

Falls ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, so wird das gesamte Testament unwirksam, wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Todes hätte vollzogen werden können. Wichtig ist, dass nicht nur die wechselseitigen Verfügungen unwirksam sind, sondern das gesamte Testament!

Falls die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten aufgelöst wurde oder bereits vor dem Tod die Scheidung hätte durchgeführt werden können, so werden nur die wechselseitigen Verfügungen unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die anderen Verfügungen auch ohne gemeinschaftliches Testament erklärt hätte. Bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments, ist es folglich ratsam dieses nach der Eheauflösung zu widerrufen und ein eigenständiges Testament zu verfassen.

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