Was ist ein Nottestament und wann ist es möglich?


Für besondere Notsituationen hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für die Verfassung eines Testaments vorgesehen. Falls eine Person befürchtet vor dem Termin bei einem Notar zu versterben, so kann er sein Nottestament vor dem Bürgermeister machen. Zuständig ist der Bürgermeister des Ortes, an dem sich die Person aufhält. Zu der Abgabe des Testaments sind zwei unabhängige Zeugen hinzuzuziehen. Diese müssen beurkunden, dass die Person davon überzeugt war nicht mehr rechtzeitig vor seinem Tod einen Notar aufsuchen zu können. Die Gültigkeit des Testaments wird mit Beurkundung des Bürgermeisters festgestellt. Falls die betroffene Person nicht mehr eigenhändig unterschreiben kann, so müssen die beiden unabhängigen Zeugen nochmals beurkunden, dass das Verfasste dem Willen des Verfassers entspricht.

Sollte eine Person nicht mehr fähig sein einen Notar oder den Bürgermeister aufzusuchen, so kann er auch ein Nottestament vor drei Zeugen machen. Hierbei teilt der Erblasser, so wird der Verfasser eines Testaments genannt, den drei Zeugen mündlich seinen letzten willen mit. Über diese Erklärung müssen die drei Zeugen eine Niederschrift anfertigen. Diese muss dann von allen drei Zeugen beurkundet werden. Mit der Unterschrift der Zeugen wird die Echtheit des Testaments garantiert. Wichtig ist, dass die Niederschrift nicht in deutscher Sprache abgefasst sein muss. Es ist nur notwendig, dass alle beteiligten Personen der Sprache in der die Niederschrift verfasst wurde mächtig sind. Zweck dieser Regelung ist es Missverständnissen vorzubeugen. Jeder Beteiligte muss folglich verstehen, was der Erblasser gesagt und gemeint hat.

Wer sich zum Zeitpunkt seines nahenden Todes auf dem Meer befindet, kann ein Nottestament auf See verfassen. Dieses muss ebenfalls gegenüber drei Zeugen erklärt werden. Es ist nicht notwendig, dass der Kapitän des Schiffes einer dieser Zeugen ist.

Sämtliche Nottestamente haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Sollte die Person innerhalb dieses Zeitraums nicht verstorben sein, so gilt das Nottestament als nicht errichtet. Es muss dann ein ordentliches Testament verfasst werden.

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