Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestehen darin, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Oftmals nennen Menschen in ihren Testamenten oder Erbverträgen eine Person, die sicherstellen soll, dass ihr letzter Wille auch in ihrem Sinne umgesetzt wird. Früher war dies zumeist ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Steuerberater. Seit der Mitte des letzten Jahrzehnts können dies aber auch andere, nicht im Rechtsbereich ausgebildete Menschen, übernehmen. Um den Anforderungen gerecht zu werden, haben sich bereits erste Akademien gebildet, welche die Ausbildung der juristischen Laien durchführen.
Der häufigste Fall des Testamentsvollstreckers ist allerdings der einen Volljuristen einzusetzen. Zur Legitimation erhält er, auf Antrag vom Nachlassgericht, ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Darüber hinaus wird die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Übernahme der Aufgabe. Sollte man in einem Testament als solcher genannt sein, möchte dies aber nicht machen, muss man dieses Amt auch nicht antreten, dass heißt es besteht im Gegensatz zu anderen Rechtsämtern keine Übernahmeverpflichtung.
Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern, eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses, erreichen. Die Testamentsvollstreckung ist ein gutes Mittel, um Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen, sowie eine ungewollte Einflussnahme von Erben auf den Nachlass und auf die Auseinandersetzung zu verhindern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern.
Beispiel: Ein Vater und Geschäftsführer einer Brauerei vererbt diese an seine drei Kinder und setzt als Testamentsvollstrecker seinen externen Rechtsanwalt ein. Dieser kann dann die Zerschlagung der Brauerei verhindern. Die Brauerei muss dann nunmehr als eine Firma weitergeführt werden.
Man unterscheidet daher auch die sogenannte Auseinander- oder Abwicklungsvollstreckung, die auf die Auseinandersetzung, also die Zerschlagung des Erbes abzielt. Sowie die sogenannte Verwaltungsvollstreckung oder auch Dauervollstreckung. Ziel dieser ist die Verhinderung der Zerschlagung des Nachlasses und der Weiterbetrieb oder die Besitzerhaltung, auch sehr langfristig.
Im Zeitraum der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Gegenstände des Nachlasses entzogen. Auch die Nutzungen (z.B. der Gewinn der Brauerei) der Nachlassgegenstände stehen den Erben nicht zu. Wenn vom Erblasser angeordnet, können die Erben jedoch über den Reingewinn verfügen. Der Testamentsvollstrecker ist verwaltungsbefugt und insbesondere berechtigt, den Nachlass in seinen Besitz zu nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Dazu müssen alle rechtliche Berufsträger (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Das ist ein Sicherheitspunkt für alle Mandanten. Für seine Tätigkeiten erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung.