Widerruf durch Testament


Im Rahmen der Testierfreiheit steht es jedem in Deutschland frei seinen letzten Willen bis zum Tod zu widerrufen. Eine Form des Widerrufs ist der Widerruf durch Testament. Hierzu ist es notwendig, dass der Erblasser, also der Verfasser des Testaments, sein altes Testament durch ein neueres widerruft. Praktisch gesehen sollte also ein Passus eingefügt werden, in dem der Erblasser zunächst in seinem neuen Testament das alte offiziell widerruft. Erst danach sollte er seinen neuen letzten Willen schriftlich fixieren.

Wenn es der Erblasser unterlässt sein Testament offiziell zu widerrufen, so wird angenommen, dass das jüngste der vorhandenen Testamente wirksam ist. Diese Annahme birgt natürlich Risiken. Gerade bei Testamenten mit fehlenden Datumsangaben, die nicht zu einer Unwirksamkeit führen, ist es nicht einfach das jüngste Testament zu ermitteln.

Sollte das jüngere Testament doch ermittelt werden können, so muss es den Formvorschriften genügen. Eine eigenhändige Verfassung, alternativ eine Niederschrift bei einem Notar, und eine Unterschrift sind Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen wird automatisch das alte Testament für wirksam erklärt. Um die Ermittlung des jüngeren Testaments zu erleichtern, sollte unbedingt auf die Nennung von Datum und Ort geachtet werden. Wenn diese Angaben fehlen wird es sehr schwierig das Alter der Testamente herauszufinden. Ein solches Verfahren wäre meist durch das Gericht durchzuführen und dauert sehr lange.

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